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Die Förderung gemäß Art. 43 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) dient der Unterstützung von Trägern privater Schulen und Bildungseinrichtungen bei der Finanzierung notwendiger Maßnahmen. Ziel ist es, die Qualität des Bildungsangebotes zu sichern und auszubauen sowie die Bildungsinfrastruktur zu stärken.
Den Trägern privater staatlich anerkannter sowie genehmigter Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), beruflicher Schulen sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges kann gemäß der Art. 43, 45 Abs. 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) zu notwendigen, schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen eine freiwillige staatliche Zuwendung nach Maßgabe des Staatshaushaltes gewährt werden. Gefördert werden auch Maßnahmen des Schulsportstättenbaus der genannten Schularten sowie private Schülerheime gemeinnütziger Träger. Die Errichtung oder der Betrieb der Schule oder des Heimes müssen im öffentlichen Interesse liegen.
Finanzhilfen zu Baumaßnahmen (Art. 43 BaySCHFG): Der Staat unterstützt notwendige und schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen, sofern diese im öffentlichen Interesse liegen. Förderberechtigt sind:
Die Maßnahmen müssen durch die Schulaufsicht genehmigt und für den Betrieb oder die Errichtung der Einrichtung erforderlich sein.
Die Förderung staatlich genehmigter Schulen ist gemäß Art. 45 Abs. 3 BaySchFG ebenfalls möglich, sofern die Schule die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG erfüllt.
Gemeinnützige Träger privater staatlich anerkannter sowie genehmigter Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), beruflicher Schulen sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges.
Die Förderung erfolgt in Anlehnung an die Zuweisungsrichtlinie des Freistaates Bayern für kommunale Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FAZR). Notwendige und schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen werden unterstützt, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen. Förderberechtigt sind staatlich anerkannte Ersatzschulen, private Schülerheime gemeinnütziger Träger sowie staatlich genehmigte Schulen, sofern diese die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG erfüllen.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten nach analoger Anwendung der Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FA-ZR).
Synonyme: Berufsfachschulen, Berufsschulen, Fachakademien, Fachschulen, Leistungen für den Schulaufwand, Wirtschaftsschulen
Lebenslagen: Bauplanung, Finanzielle Hilfen und Förderprogramme, Förderungen auf Landesebene
Autor: Super-Admin
Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.
Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage
Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.
Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht zur Verfügung.