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Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Erhalt

Nach einem Versicherungsfall haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wenn Ihnen der volle Arbeitsmarkt verschlossen ist, wird Ihnen eine Vollrente gewährt. Diese beträgt zwei Drittel Ihres Jahresgehalts.

Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) erhalten Sie eine Teilrente. Diese wird prozentual berechnet und richtet sich nach:

  • dem Grad Ihrer Arbeitsunfähigkeit
  • der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes
    • Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in den 12 Monaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.

Als Versicherungsfälle gelten:

  • Arbeitsunfälle,
  • Wegeunfälle (zum Beispiel auf dem Weg zur Arbeit),
  • Berufskrankheiten.

Sie erhalten eine Rente, wenn:

  • Ihre Erwerbsfähigkeit durch einen oder mehrere Versicherungsfälle dauerhaft sinkt (MdE),
  • sich die Folgen früherer Versicherungsfälle mit der Zeit verschlimmern.

Die MdE gibt an, in welchem Ausmaß Ihre Arbeitsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Dabei wird Ihr gesamtes Arbeitsleben berücksichtigt.

Bei jugendlichen Versicherten beruht die MdE auf den Auswirkungen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.

Es gibt Mindest- und Höchstgrenzen für den Jahresarbeitsverdienst. Die Mindestgrenze liegt bei volljährigen Personen bei 60 Prozent der aktuellen Bezugsgröße. Dabei handelt es sich um das durchschnittliche Einkommen aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Höchstgrenze für den Verdienst gilt das Doppelte der Bezugsgröße im Jahr des Unfalls.

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Lebenslagen: Erleichterungen und Hilfen für behinderte Menschen, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, Unfall

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Über das Serviceportal der Unfallversicherung können Sie Meldungen und Anträge online einreichen.

Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung online beantragen

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Es gibt keine Frist.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

AccidentAccident insurance fundArbeitsunfallArbeitsunfallfolgenBehinderungBerufsgenossenschaftBerufskrankheitBerufskrankheitenrenteBerufsunfähigkeitCash benefitDisabilityEinschränkung der LeistungsfähigkeitEmployer's liability insurance associationErwerbsminderungerwerbsunfähigGeldleistungLeistungen bei ErwerbsminderungLeistungen bei Minderung ErwerbsfähigkeitLeistungen der gesetzlichen UnfallversicherungLeistungen nach ArbeitsunfallLeistungen nach BerufskrankheitLeistungen nach SchulunfallLeistungsminderungOccupational diseaseReduced earning capacityRente bei BehinderungRente bei BerufskrankheitRente nach ArbeitsunfallSchwerbehinderungSevere disabilityStützrenteunable to workUnfallUnfallkasseUnfallrenteUnfallversicherungsträger öffentlicher HandVerletztenrenteVerschlimmerungVersichertenrente

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