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Wenn Sie Waren oder Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) kaufen, zahlen Sie darauf in der Regel Umsatzsteuer im jeweiligen EU-Mitgliedstaat. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Dies gilt für Internationale Organisationen und deren Bedienstete.
Um die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, benötigen Sie beim Kauf eine Bescheinigung für das ausländische Unternehmen. Diese können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung und der Umfang der Freistellung richten sich nach dem Umfang Ihrer Privilegien in Deutschland. Die Umsatzsteuerbefreiung für Bedienstete beträgt maximal 1.200 EUR pro Kalenderjahr. Der Kauf eines Kraftfahrzeuges wird nicht auf den Maximalbetrag angerechnet.
Synonyme: Antrag, Article 151 of Directive 2006/112/EC, Artikel 151 Richtlinie 2006/112/EG, Bedienstete, Befreiung, Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, Employees, EU, EU Member States, EU-Mitgliedstaaten, Europäische Union, European Union, Federal Central Tax Office, internationale Organisation, international organization, Liberation, Mehrwertsteuer, Request, Steuer, Steuerbefreiung, steuerfrei, Tax, Tax exemption, tax-free, Umsatzsteuer, Value added tax
Lebenslagen: Zahlung von Steuern, Abgaben und Gebühren
Autor: Super-Admin
Das BZSt online.portal bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Antrag online zu übermitteln.
Als Bedienstete oder als Bediensteter müssen Sie den Antrag bis zum 31. Dezember des auf den Umsatz folgenden Jahres stellen. Für Internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen gibt es keine Frist.
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