Kommunalwahl 2026 – Wichtige Informationen zur Briefwahl: mehr Infos hier
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Als Anlagenbetreiber ist man nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verpflichtet, bestimmte Emissionen zur Überwachung durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) oder kontinuierliche Messungen ermitteln zu lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen.
Dies betrifft u.a.
Die zuständige Behörde für die Anlagenüberwachung ist durch das Bayerische Immissionsschutzgesetz geregelt. Die Zuständigkeit liegt bei den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) bzw. bei der entsprechenden Regierung, dem Bergamt oder dem Landesamt für Umwelt. Sie können die für eine Anlage zuständige Stelle über das Recherchesystem Messstellen und Sachverständige ”ReSyMeSa" ermitteln (siehe unter „Weiterführende Links“).
Synonyme: Abfallverbrennung; Mitverbrennung; Verbrennung; Abfall; Feuerbestattung; Krematorium; biologische Abfälle; Kompostanlage; flüchtige organische Verbindungen; organische Lösungsmittel; organische Lösemittel; 13. BImSchV; 17. BImSchV; 27. BImSchV;, BImSchV; 30. BImSchV; 31. BImSchV; 44. BImSchV;, Emissionsmessberichterstattung; Emissionsmessbericht; EMBE; Immission; Emission; Immissionsschutz; Messbericht; Emissionsmessung; BImSchG; BImSchG Anlage; Bericht BImSchG; konti Messung; kontinuierliche Messung; Einzelmessung; erstmalige Messung;, wiederkehrende Messung; Messverpflichtung; Großfeuerungsanlagen; Feuerung; GFA; Gasturbinenanlagen; Gasturbine; Verbrennungsmotoranlagen
Lebenslagen:
Autor: Super-Admin
Messungen aus besonderem Anlass
Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Die einzuhaltende Frist für die Übermittlung des Messberichts ergibt sich aus dem jeweiligen Genehmigungsbescheid oder aus den rechtlichen Anforderungen (siehe „Rechtsgrundlage“).
Gegen die behördliche Anordnung kann Widerspruch eingelegt werden.
Keine passenden Lebenslagen gefunden.
Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.
Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.
Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.