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Immissionsschutz; Übermittlung von Emissionsmessberichten

Als Anlagenbetreiber ist man nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verpflichtet, bestimmte Emissionen zur Überwachung durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) oder kontinuierliche Messungen ermitteln zu lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen.

Dies betrifft u.a.

  • Anlagen gemäß Genehmigungsbescheid
  • Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
  • Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
  • Anlagen zur Feuerbestattung
  • Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
  • Anlagen mit Verwendung organischer Lösemittel in Anlagen, die der 31. BImSchV unterfallen
  • mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen

Die zuständige Behörde für die Anlagenüberwachung ist durch das Bayerische Immissionsschutzgesetz geregelt. Die Zuständigkeit liegt bei den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) bzw. bei der entsprechenden Regierung, dem Bergamt oder dem Landesamt für Umwelt. Sie können die für eine Anlage zuständige Stelle über das Recherchesystem Messstellen und Sachverständige ”ReSyMeSa" ermitteln (siehe unter „Weiterführende Links“).

Synonyme: Abfallverbrennung; Mitverbrennung; Verbrennung; Abfall; Feuerbestattung; Krematorium; biologische Abfälle; Kompostanlage; flüchtige organische Verbindungen; organische Lösungsmittel; organische Lösemittel; 13. BImSchV; 17. BImSchV; 27. BImSchV;, BImSchV; 30. BImSchV; 31. BImSchV; 44. BImSchV;, Emissionsmessberichterstattung; Emissionsmessbericht; EMBE; Immission; Emission; Immissionsschutz; Messbericht; Emissionsmessung; BImSchG; BImSchG Anlage; Bericht BImSchG; konti Messung; kontinuierliche Messung; Einzelmessung; erstmalige Messung;, wiederkehrende Messung; Messverpflichtung; Großfeuerungsanlagen; Feuerung; GFA; Gasturbinenanlagen; Gasturbine; Verbrennungsmotoranlagen

Lebenslagen:

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Die einzuhaltende Frist für die Übermittlung des Messberichts ergibt sich aus dem jeweiligen Genehmigungsbescheid oder aus den rechtlichen Anforderungen (siehe „Rechtsgrundlage“).

Einzelmessungen

  • Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen: Wenn Sie Ihre Anlage neu in Betrieb genommen oder wesentlich geändert haben, müssen Sie die Messungen erstmals frühestens nach 3 Monaten und spätestens nach 6 Monaten durchführen lassen. Anschließend sind die Messungen wiederkehrend spätestens alle 3 Jahre nach der letzten Messung durchführen zu lassen. Der Messbericht muss innerhalb von 12 Wochen nach der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorgelegt werden.
  • Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen: Der Messbericht muss 8 Wochen nach den Messungen zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Wenn Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich verändert wurde, müssen Sie die Messungen im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate durchführen lassen, anschließend regelmäßig alle 6 Monate.
  • Anlagen zur Feuerbestattung: Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Durchführung der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen und anschließend 5 Jahre aufbewahren. Die erste Messung müssen Sie innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage durchführen lassen. Anschließend muss die Messung alle 3 Jahre erfolgen.
  • Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen: Wenn Ihre Abfallbehandlungsanlage neu errichtet oder wesentlich verändert wurde, müssen Sie die Messungen im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate an mindestens einem Tag durchführen. Ab dem zweiten Jahr nach Inbetriebnahme müssen Sie die Messungen einmal alle 12 Monate an mindestens 3 Tagen durchführen.
  • Anlagen mit Verwendung organischer Lösemittel: Wenn Sie Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geänderten haben, müssen Sie die erste Messung innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Inbetriebnahme durchführen lassen. Anschließend muss die Messung wiederkehrend alle 3 Jahre erfolgen. Über die Ergebnisse der Messungen sowie die Ergebnisse der Lösungsmittelbilanz muss gem. § 5 Abs. 8 der 31. BImSchV unverzüglich ein Bericht erstellt, bis zu fünf Jahre am Betriebsort aufbewahrt sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. Bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die der 31. BImSchV unterfällt, finden gemäß § 6 Abs. 1 der 31. BImSchV bzgl. Messungen und Überwachung die Anforderungen der TA Luft Nr. 5.3 Anwendung, wobei mindestens die o. g. Anforderungen an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gelten. Zusätzlich soll bei genehmigungsbedürftigen Anlagen der Messbericht spätestens 12 Wochen nach Abschluss der Messungen der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorgelegt werden.
  • mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- oder VerbrennungsmotoranlagenDie Messungen müssen Sie in jedem Fall innerhalb von 4 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage oder jeder anderen emissionsrelevanten Änderung durchführen lassen. Den Messbericht oder die Bescheinigung müssen Sie bei der zuständigen Behörde unverzüglich einreichen.

Kontinuierliche Messungen

  • Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen eines Kalenderjahres sollen vom Betreiber Auswertungen erstellt und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorlegt werden.
  • Der Betreiber muss die Messergebnisse einschließlich der Aufzeichnung der Messgeräte in der Regel mindestens 5 Jahre lang aufbewahren.

Rechtsbehelf:

Gegen die behördliche Anordnung kann Widerspruch eingelegt werden.

Lebenslagen:

Keine passenden Lebenslagen gefunden.

Synonyme:

Abfallverbrennung; Mitverbrennung; Verbrennung; Abfall; Feuerbestattung; Krematorium; biologische Abfälle; Kompostanlage; flüchtige organische Verbindungen; organische Lösungsmittel; organische Lösemittel; 13. BImSchV; 17. BImSchV; 27. BImSchV;BImSchV; 30. BImSchV; 31. BImSchV; 44. BImSchV;Emissionsmessberichterstattung; Emissionsmessbericht; EMBE; Immission; Emission; Immissionsschutz; Messbericht; Emissionsmessung; BImSchG; BImSchG Anlage; Bericht BImSchG; konti Messung; kontinuierliche Messung; Einzelmessung; erstmalige Messung;wiederkehrende Messung; Messverpflichtung; Großfeuerungsanlagen; Feuerung; GFA; Gasturbinenanlagen; Gasturbine; Verbrennungsmotoranlagen

Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.

Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.

Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.