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zur Leistung

Alleinsorge; Beantragung einer Auskunft aus dem Sorgeregister

Bei dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt wird ein Sorgeregister geführt. In das Sorgeregister erfolgt jeweils eine Eintragung, wenn

  • Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abgegeben worden sind,
  • die elterliche Sorge den Eltern durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wurde oder
  • die elterliche Sorge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen wurde.

Liegen keine Eintragungen im Sorgeregister vor, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter auf Antrag hierüber eine schriftliche Auskunft. Durch die Vorlage der schriftlichen Auskunft bei Behörden, Banken etc. kann die Mutter ihre Alleinsorge dokumentieren.

Synonyme: alleinige elterliche Sorge, Alleiniges Sorgerecht, Bescheinigung über Sorgerecht, Negativbescheinigung, Negativtest, Sorgeregisterauskunft

Lebenslagen: Nach der Geburt, Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

§ 1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Fristen:

keine

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

alleinige elterliche SorgeAlleiniges SorgerechtBescheinigung über SorgerechtNegativbescheinigungNegativtestSorgeregisterauskunft

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