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Allgemeinbildende Schule; Beantragung eines Gastschulbeitrags

Gegenstand

Für die in Art. 10 Abs. 1 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) definierten Gastschüler kann der Schulaufwandsträger nach den Maßgaben der Art. 10 u. 19 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Schulaufwands verlangen. Diese kann durch die Geltendmachung eines Gastschulbeitrags erfolgen.

Der Freistaat Bayern beteiligt sich in solchen Fällen an den Kosten, in denen es sich um Schülerinnen und Schüler mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns oder mit einem der in Art. 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 4 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) aufgeführten ausländerrechtlichen Status handelt.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Schulaufwandsträger von staatlichen und kommunalen Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Abendrealschulen, Gymnasien - einschl. Kollegs -, Abendgymnasien und allgemeinbildenden Förderzentren.

Höhe

Die Berechnung (Spitzabrechnung) der Gastschulbeiträge richtet sich bei den Förderzentren sowie den Schulen besonderer Art nach den Maßgaben des Art. 10 Abs. 2 BaySchFG und § 7 Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) in Verbindung mit Anlage 1 zur AVBaySchFG.

Für die weiteren relevanten Schularten sind in Art. 10 Abs. 3 BaySchFG Gastschulbeitragspauschalen festgesetzt, welche die o. g. Berechnung des Gastschulbeitrags ersetzen.

Die Pauschalen werden im zweijährigen Turnus fortgeschrieben.

Für kommunale Realschulen, Abendrealschulen, Gymnasien - einschl. Kollegs - und Abendgymnasien kann von den Schulaufwandsträgern zusätzlich die Gastschulbeitragspauschale gem. Art. 19 Abs. 2 BaySchFG verlangt werden.

Synonyme:

Lebenslagen: Bildung und Kultur, Förderprogramme

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus III/4-H4001-8/51 806; KWMBl. 1995 I S. 176; 2230.7-UK in der derzeit gültigen Fassung

Gastschulbeiträge und Kostenersatz für Schüler mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns (BayVV Gastschulbeiträge)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus IV.5-5 S 7400.10-4.66 565; KWMBl. 2003 I S. 261 in der derzeit gültigen Fassung

Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände für die Beschulung von Asylbewerberkindern

Fristen:

Die Anträge sind bis spätestens 1. August des aktuellen Haushaltsjahres (Pauschalen) bzw. für das jeweils vergangene Haushaltsjahr (Spitzabrechnungen) vorzulegen. (siehe Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 03.04.1995 und 27.06.2003).

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.

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Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.