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Aufenthaltstitel; Abmeldung eines mitteilungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses

Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt bestimmte Pflichten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen.

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung oder eines Abbruchs der tatsächlichen Beschäftigung (unabhängig von den Gründen hierfür) von Personen, denen ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18-21 AufenthG) erteilt wurde, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dies innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis der zuständigen Ausländerbehörde mitteilen.

Im Falle einer Beschäftigung im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer (§ 16g AufenthG), einer Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) oder einer Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG) muss die zuständige Ausländerbehörde bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses in der Regel innerhalb von zwei Wochen informiert werden.

In der Mitteilung sind anzugeben:

  • Angaben zum ausländischen Staatsangehörigen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit)
  • Angaben zu Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber (Firmenname, Kontaktdaten)
  • Datum der Beendigung der Tätigkeit

Die Ausländerbehörde prüft anschließend, welche aufenthaltsrechtlichen Folgen sich für die ausländischen Staatsangehörigen ergeben.

Synonyme:

Lebenslagen: An- und Abmeldung von Beschäftigten, Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger)

Autor: Super-Admin

Fristen:

Mitteilung innerhalb von vier Wochen bei Personen, denen ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde.

Mitteilung innerhalb von zwei Wochen bei ausreisepflichtigen Personen, denen wegen Ausbildung oder Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Duldung erteilt wurde.


zuständige Ämter/Sachgebiete:

Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.