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Bei im EU-/EWR-Ausland niedergelassenen Sachverständigen für die Entsorgung von Altbatterien, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland Sachverständigentätigkeiten nach dem Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ausüben wollen, wird die hierfür erforderliche Berufsqualifikation nachgeprüft und bestätigt.
Der Betrieb einer Organisation für Herstellerverantwortung bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde.
Das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für die voraussichtliche Erreichung des Sammelziels nach Artikel 59 Absatz 3 oder Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 und die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen glaubhaft zu machen.
Zur Erstellung dieses Gutachtens muss die Organisation für Herstellerverantwortung einen Sachverständigen beauftragen, der nach § 36 der Gewerbeordnung für die Entsorgung von Altbatterien öffentlich bestellt worden ist.
Diese Anforderungen werden auch erfüllt, wenn ein Sachverständiger beauftragt wird, der im EU/EWR-Ausland niedergelassen ist, seine Sachverständigentätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland ausüben will und dessen hierfür erforderliche Berufsqualifikation von der zuständigen Behörde nachgeprüft und bestätigt worden ist.
Synonyme: BattG, Sachverständige für Altbatterieentsorgung, Sachverständiger für Altbatterieentsorgung
Lebenslagen: Befähigungs- und Sachkundenachweise, Zeugnisse und Lizenzen
Autor: Super-Admin
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