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Brand- und Katastrophenschutz; Informationen zur Alarmierungsplanung

Zweck der Alarmierungsplanung ist eine möglichst schnelle und der jeweiligen Situation angemessene Alarmierung der bei einem Notruf, einer bestimmten Lage, einem bestimmten Objekt zu einem bestimmten Zeitpunkt und im ersten Zugriff benötigten Einsatzmittel. Daher sind grundsätzlich immer die am schnellsten verfügbaren geeigneten Einsatzmittel, unabhängig von bestehenden Verwaltungsgrenzen, einzuplanen.

Die Alarmierungsplanung ist die Zuordnung von Einsatzmitteln und Maßnahmen zu

  • Einsatzstichwörtern
  • Objekten/Gebieten
  • Zeiträumen

Die Alarmierung ist flächendeckend zu planen. Über die flächendeckende Planung hinaus sind objekt- und ereignisbezogene Alarmierungsplanungen - soweit erforderlich - anzulegen (z. B. Einsatzplanung für einen Industriebetrieb, Eisenbahnunfall). Es ist anzustreben, die Alarmierungsplanung auf Fahrzeuge und kleinere Organisationseinheiten (Schleifen) bezogen anzulegen, um eine möglichst bedarfsgerechte Alarmierung zu erreichen. Unabhängig von der Alarmierung gemäß der Alarmierungsplanung sind Nachalarmierungen jederzeit möglich.

Für die Alarmierungsplanungen im Brand- und Katastrophenschutz sind die Kreisverwaltungsbehörden, für die Alarmierungsplanungen des Rettungsdienstes die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) zuständig. Sie werden dabei von den Leitern der Integrierten Leitstellen (ILS), den Kreis- und Stadtbrandräten, den Leitern der Berufsfeuerwehren, den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren, den Durchführenden des Rettungsdienstes, den Mitwirkenden im Katastrophenschutz, den THW-Ortsbeauftragten, allen staatlichen und kommunalen Stellen sowie von den Betreibern von Anlagen und Einrichtungen gemäß Art. 8 Abs. 2 Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) unterstützt.

Synonyme: BOS

Lebenslagen: Bevölkerungs- und Katastrophenschutz, Katastrophenschutz, Zivil- und Katastrophenschutz

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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BOS

Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.

Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.

Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.