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Ehrenamt, bürgerschaftliches Engagement und Selbsthilfe; Beantragung einer Förderung

Zweck und Gegenstand

In Deutschland wird die überwiegende Zahl von Pflegebedürftigen zu Hause von Angehörigen und nahestehenden Personen gepflegt. Hierbei gelangen häuslich Pflegende oft an die Grenze ihrer physischen und psychischen Belastbarkeit, weshalb der Freistaat Bayern Angebote zur Unterstützung im Alltag fördert, um einer Überforderung entgegenzuwirken. Um unterstützende Angebote weiter auszubauen und neue innovative Konzepte zu entwickeln, fördert Bayern auch den Auf- und Ausbau ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe in der Pflege.

Zuwendungsempfänger

Gefördert werden können Sorgenetzwerke, Schulungen und Fortbildungen von ehrenamtlich Tätigen, weitere Angebote zum Aus- und Aufbau von Gruppen ehrenamtlich Tätiger und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen sowie Angebote der Selbsthilfe in der Pflege.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden können die Kosten des Angebots.

Art und Höhe

Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung.

Die Förderung erfolgt angebotsabhängig zu pauschalierten Sätzen, wie in den Hinweisen zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 näher bestimmt.

Die Förderung ehrenamtlicher Strukturen und weiterer Angebote nach § 45c SGB XI erfolgt zu gleichen Teilen durch den Freistaat Bayern und die kommunale Gebietskörperschaft einerseits sowie die soziale und private Pflegeversicherung andererseits. Die soziale und private Pflegeversicherung verdoppelt also die Förderung des Freistaats Bayern und der kommunalen Gebietskörperschaft.

Die Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI erfolgt zu 25% durch den Freistaat Bayern und die kommunale Gebietskörperschaft sowie zu 75% durch die soziale und private Pflegeversicherung. Die soziale und private Pflegeversicherung verdreifacht also den Betrag, den der Freistaat Bayern und die kommunale Gebietskörperschaft für die Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI bereitstellen.

Synonyme:

Lebenslagen: Ehrenamt und Bürgerschaftliches Engagement

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Antragstellung muss in der Regel bis 31.12. des dem Förderjahr vorangehenden Jahres erfolgt sein.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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