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Elektromobilität; Beantragung einer Förderung für Ladeinfrastruktur in Bayern

Zweck

Elektrofahrzeuge leisten einen wichtigen Beitrag zur Senkung der CO2-Emissionen und damit zur Erreichung der Klimaschutzziele sowie zur Reduzierung lokaler Schadstoff- und Lärmemissionen. Vor diesem Hintergrund unterstützt die Bayerische Staatsregierung den Markthochlauf der Elektromobilität durch Förderung einer systematisch angelegten, flächendeckenden und nachfrageorientierten Ladeinfrastruktur. Dies gilt sowohl für öffentlich zugängliche als auch für nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur. Elektromobilität soll allen Bevölkerungsschichten und Unternehmen ermöglicht werden.

Gegenstand

Neubaubau und/oder die Modernisierung von Ladepunkten für die Elektromobilität in sämtlichen Anwendungsbereichen

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind sowohl natürliche als auch juristische Personen. Dazu gehören Privatpersonen ebenso wie Gebietskörperschaften und kommunale Verwaltungsgemeinschaften. Darüber hinaus können Unternehmen unabhängig von einem in- oder ausländischen Mehrheitsbesitz, Forschungseinrichtungen, freiberuflich Tätige sowie Vereine, Verbände und Stiftungen eine Förderung beantragen.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind Kosten gemäß Art. 36a Abs. 3 AGVO, die mit der Beschaffung, dem Aufbau und der Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur entstehen.

Die Kosten von verbundenen Unternehmen sind nur dann zuwendungsfähig, wenn diese nach wettbewerblichen Kriterien zu wirtschaftlichen Bedingungen beauftragt wurden. Die Umsatzsteuer ist nur zuwendungsfähig, soweit keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht.

Zuwendungsfähig sind nur Kosten, die innerhalb des Projektzeitraums angefallen und durch entsprechende Rechnungen belegbar sind. Der gültige Projektzeitraum wird im jeweiligen Zuwendungsbescheid definiert.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Die Zuwendungshöhe richtet sich nach dem jeweiligen Förderaufruf. Sie kann pauschal, prozentual nach tatsächlich angefallenen Kosten oder als Kombination aus prozentualer Zuwendung mit einer maximalen Obergrenze definiert werden.

  • Eine prozentuale Zuwendung für Ladepunkte oder Netzanschluss liegt bei maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
  • Eine pauschale Zuwendung bzw. maximale Obergrenze pro Ladepunkt ist von der maximalen Ladeleistung abhängig.

Ergänzend kann eine Zuwendung für den nötigen Netzanschluss zur Versorgung der Ladepunkte gewährt werden. Je nach Förderaufruf und Fördergegenstand können weitere Positionen als zusätzlicher Bonus definiert werden, beispielsweise innovative Ladekonzepte oder Zusatzkriterien zur Steigerung der Ladeattraktivität. Derartige Kriterien können die prozentuale Obergrenze der Zuwendung um bis zu 10 Prozentpunkte erhöhen.

Synonyme: E-Auto, E-Ladepunkt, Elektroauto, Ladeinfrastruktur, Ladepunkt, Ladesäule

Lebenslagen: Besondere Fahrzeuge, Erschließung und Infrastruktur, Finanzielle Hilfen und Förderprogramme

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

E-AutoE-LadepunktElektroautoLadeinfrastrukturLadepunktLadesäule

Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.

Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht zur Verfügung.
Wegen eines Fehlers auf den vom Landratsamt zur Verfügung gestellten Stimmzetteln für die Landratswahl müssen alle bereits vorbereiteten Briefwahlunterlagen korrigiert werden. Die neuen Stimmzettel werden am Montag geliefert.
Der Versand und die Ausgabe im Rathaus beginnen daher voraussichtlich erst am Dienstag, 17. Februar.

Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.