Voraussetzungen für die Beantragung von Personalausweisen: mehr Infos hier
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Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zahlen Ihnen als Elternteil bei einem Tod Ihres Kindes infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalls, oder einer anerkannten Berufskrankheit eine regelmäßige Elternrente.
Das gilt für
Sie erhalten die Elternrente so lange, wie Sie ohne den Arbeitsunfall, dem Wegeunfall oder der Berufskrankheit gegenüber der oder dem Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit gehabt hätten.
Die Rente beträgt:
des Jahresarbeitsverdienstes (Gehalt und andere Formen des Verdienstes wie Boni oder Feiertagszuschläge) der oder des Verstorbenen.
Wenn Sie als Elternpaar die Elternrente erhalten und Ihre Frau oder Ihr Mann stirbt, erhalten Sie nicht sofort die Elternrente für einen Elternteil (20 Prozent). Stattdessen erhalten Sie in diesem Fall 3 Monate lang weiterhin den Betrag für ein Elternpaar (30 Prozent).
Ein eigenes Einkommen wird nicht auf die Elternrente angerechnet.
Synonyme: Berufsgenossenschaft, Eltern von Versicherten, Geldleistungen, gesetzliche Unfallversicherung, Leistungen bei Tod, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, Leistungen für Pflegeltern, Leistungen für Stiefeltern, Leistungen nach dem Tod, Unfallkasse, Unfallversicherungsträger öffentlicher Hand, Verwandte der aufsteigenden Linie
Lebenslagen: Unfall
Autor: Super-Admin
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Es gibt keine Frist.
Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.