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Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zahlt Ihnen als Elternteil bei einem Tod infolge eines Versicherungsfalles (Arbeits- oder Wegeunfall, Berufskrankheit) Ihres Kindes eine regelmäßige Elternrente.
Das gilt für
Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person für Ihren Unterhalt gesorgt hat oder in Zukunft gesorgt hätte.
Sie erhalten die Elternrente so lange, wie Sie ohne den Versicherungsfall gegenüber dem oder der Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit gehabt hätten.
Die Rente beträgt:
des Jahresarbeitsverdienstes (Gehalt und andere Formen des Verdienstes wie Boni oder Feiertagszuschläge) des oder der Verstorbenen.
Wenn Sie als Elternpaar die Elternrente erhalten und Ihre Frau oder Ihr Mann stirbt, erhalten Sie nicht sofort die Elternrente für einen Elternteil (20 Prozent). Stattdessen erhalten Sie in diesem Fall 3 Monate lang weiterhin den Betrag für ein Elternpaar (30 Prozent).
Ein eigenes Einkommen wird nicht auf die Elternrente angerechnet.
Synonyme: Geldleistungen, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, Leistungen bei Tod, Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Leistungen für Eltern Versicherter, Leistungen für Stief- Pflegeltern, Leistungen nach dem Tod, Leistungen Verwandte aufsteigender Linie, SVLFG
Lebenslagen: Finanzielle und sonstige Hilfen
Autor: Super-Admin
Sie müssen keine Fristen einhalten.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/elternrente-aus-der-landwirtschaftlichen-unfallversicherung-erhalt/ zuletzt geändert: 07.12.2024 00:28:21
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