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Wenn Sie als in Deutschland ansässige Arbeitgeberin oder ansässiger Arbeitgeber Beschäftigte Ihres Unternehmens vorübergehend in
gilt für diese Beschäftigten unter bestimmten Bedingungen weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht.
In dem anderen Staat sind diese Beschäftigten dann nicht sozialversicherungspflichtig. Das gilt zum Beispiel bei einer Dienstreise oder bei einer Beschäftigung von bis zu 24 Monaten, sofern die entsandte Person keine vorher entsandte Person ersetzt. Mit der A1-Bescheinigung kann nachgewiesen werden, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter gilt.
Die A1-Bescheinigung beantragen Sie für
Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die A1-Bescheinigung mit diesem Programm beantragen. Alternativ können Sie eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe verwenden, um die Daten an den zuständigen Träger zu übermitteln.
Die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG GmbH) bietet mit dem SV-Meldeportal eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe an, die Sie für die Antragstellung nutzen können.
Wenn die A1-Bescheinigung selbst nicht rechtzeitig vorliegt, kann die Antragsbestätigung als Nachweis der Antragstellung genutzt werden.
Synonyme: A1-Bescheinigung, A1 certificate, A1 form, A1-Formular, anwendbares Recht, Applicable law, Arbeiten im Ausland, Arbeitgebermeldeverfahren, Arbeitgeberpflichten, Beschäftigung im Ausland, Cross-border employment, Employer notification procedure, Employer obligations, Employment abroad, Entsendebescheinigung, Entsendung, Grenzüberschreitende Beschäftigung, Melde- und Beitragsnachweisverfahren, Nachweis anwendbares Recht, Nachweis Sozialversicherung Ausland, Proof of applicable law, Proof of social insurance abroad, Reporting and contribution verification procedure, Secondment, Secondment certificate, Social insurance abroad, Social insurance for salaried employees, Social security obligation, Sozialversicherung Angestellte, Sozialversicherung im Ausland, Sozialversicherungspflicht, SV-Meldeportal, SV reporting portal, Working abroad
Lebenslagen: Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen der Beschäftigten
Autor: Super-Admin
Auf dem SV-Meldeportal können Sie Sozialversicherungsmeldungen jeglicher Art abgeben. Verwalten Sie auch die Daten Ihrer Firma und Mitarbeitenden sowie deren Stammdaten online.
Eine A1-Bescheinigung müssen Sie nach EU-Recht, wann immer möglich, vor Beginn der Tätigkeit beantragen.
Gegen die Ablehnung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung können Sie Widerspruch einlegen.
Briefwahlantrag für die Bürgermeister-Stichwahl -> HIER KLICKEN
Ergebnisse der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl in Krailling! –> HIER KLICKEN