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Entsendung ins Ausland; Beantragung einer A1-Bescheinigung für eine beschäftigte Person

Wenn Sie als in Deutschland ansässige Arbeitgeberin oder ansässiger Arbeitgeber Beschäftigte Ihres Unternehmens vorübergehend in

  • einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU),
  • in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR),
  • in die Schweiz,
  • nach Großbritannien oder Nordirland entsenden,

gilt für diese Beschäftigten unter bestimmten Bedingungen weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht.

In dem anderen Staat sind diese Beschäftigten dann nicht sozialversicherungspflichtig. Das gilt zum Beispiel bei einer Dienstreise oder bei einer Beschäftigung von bis zu 24 Monaten, sofern die entsandte Person keine vorher entsandte Person ersetzt. Mit der A1-Bescheinigung kann nachgewiesen werden, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter gilt.

Die A1-Bescheinigung beantragen Sie für

  • gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte bei der jeweiligen Krankenkasse,
  • nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV),
  • nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV).

Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die A1-Bescheinigung mit diesem Programm beantragen. Alternativ können Sie eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe verwenden, um die Daten an den zuständigen Träger zu übermitteln.

Die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG GmbH) bietet mit dem SV-Meldeportal eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe an, die Sie für die Antragstellung nutzen können.

Wenn die A1-Bescheinigung selbst nicht rechtzeitig vorliegt, kann die Antragsbestätigung als Nachweis der Antragstellung genutzt werden.

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Lebenslagen: Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen der Beschäftigten

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Auf dem SV-Meldeportal können Sie Sozialversicherungsmeldungen jeglicher Art abgeben. Verwalten Sie auch die Daten Ihrer Firma und Mitarbeitenden sowie deren Stammdaten online.

SV-Meldeportal

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Eine A1-Bescheinigung müssen Sie nach EU-Recht, wann immer möglich, vor Beginn der Tätigkeit beantragen. 

Rechtsbehelf:

Gegen die Ablehnung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung können Sie Widerspruch einlegen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

A1-BescheinigungA1 certificateA1 formA1-Formularanwendbares RechtApplicable lawArbeiten im AuslandArbeitgebermeldeverfahrenArbeitgeberpflichtenBeschäftigung im AuslandCross-border employmentEmployer notification procedureEmployer obligationsEmployment abroadEntsendebescheinigungEntsendungGrenzüberschreitende BeschäftigungMelde- und BeitragsnachweisverfahrenNachweis anwendbares RechtNachweis Sozialversicherung AuslandProof of applicable lawProof of social insurance abroadReporting and contribution verification procedureSecondmentSecondment certificateSocial insurance abroadSocial insurance for salaried employeesSocial security obligationSozialversicherung AngestellteSozialversicherung im AuslandSozialversicherungspflichtSV-MeldeportalSV reporting portalWorking abroad

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