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Erhebung gewerblich eingesammelter Verpackungen; Übermittlung von Daten

Die Erhebung der gewerblich eingesammelten Verpackungen findet jährlich statt. Es ist eine amtliche Befragung bei Unternehmen. Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Abfälle aus den folgenden Verpackungen einsammeln, erhalten Sie eine schriftliche Aufforderung vom zuständigen statistischen Amt:

  • Transportverpackungen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen,
    • die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen oder
    • für die wegen Systemunverträglichkeit keine Systembeteiligung möglich ist,
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter,
  • Mehrwegverpackungen.

Sie müssen über die eingesammelten Verpackungsabfälle Auskunft erteilen. Wenn Ihr Unternehmen aus mehreren Niederlassungen besteht, müssen Sie für alle Niederlassungen zusammen Angaben machen. Sie müssen für die Auskunft einen Online-Fragebogen verwenden.

Für diese Erhebung besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht. Das heißt, Sie können die Teilnahme nicht ablehnen. Auskunftspflichtig sind die Inhaber, Inhaberinnen oder Leitungen der Unternehmen.

Welche Unternehmen und Betriebe sind im Berichtskreis der Erhebung?

Bei der Erhebung der gewerblich eingesammelten Verpackungen handelt es sich um eine Vollerhebung. Jedes Jahr wird der volle Berichtskreis befragt. Also müssen alle Unternehmen im Berichtskreis jährlich an der Erhebung teilnehmen. Der Berichtskreis umfasst alle Unternehmen, die Abfälle aus Verpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes sowie Abfälle aus pfandpflichtigen Einweg-Getränkeverpackungen einsammeln.

Berichtszeitraum und Befragungszeitpunkt

Auskünfte über die eingesammelten Verpackungsabfälle müssen für jeweils ein Berichtsjahr erteilt werden. Die Erhebung wiederholt sich jährlich. Sie erhalten die Aufforderung zur Teilnahme an der Erhebung erst im Jahr nach dem Berichtsjahr.

Inhalte der Befragung

Zur Erhebung der gewerblich eingesammelten Verpackungen müssen Sie folgende Angaben machen:

  • Materialart und Menge der eingesammelten Verpackungsabfälle,
  • Entsorgung der eingesammelten Verpackungsabfälle.

Nicht anzugeben sind Verpackungsabfälle, die Sie im Auftrag eines Systems im Sinne von § 3 Absatz 16 Verpackungsgesetz bei privaten Endverbrauchern eingesammelt haben.

Wie werden die Ergebnisse aus der Erhebung genutzt?

Die Ergebnisse sind die Grundlage für die nationale Berichterstattung nach der EU-Verpackungsrichtlinie. Die EU fordert ausführliche Nachweise über den Verbrauch und die Entsorgung von Verpackungen. Außerdem unterstützen die Ergebnisse aus der Erhebung die politische Entscheidungsfindung zur Förderung von Abfallvermeidung und Kreislaufwirtschaft.

EVAS: 32137

Synonyme:

Lebenslagen: Statistische Erhebungen und Meldepflichten

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Auskunftspflichtige können über das Online-Meldeverfahren IDEV Meldungen für die amtliche Statistik online an das Bayerische Landesamt für Statistik übermitteln.

Online-Meldeverfahren IDEV

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Sie erhalten ein Schreiben vom Statistischen Landesamt mit der Aufforderung an der Erhebung teilzunehmen. Nehmen Sie bitte innerhalb der dort genannten Frist teil. 

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Heranziehungsbescheid entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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