Kommunalwahl 2026 – Stichwahl Bürgermeister/Bürgermeisterin: Antrag Briefwahl
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Von explosionsgefährlichen Stoffen können große Gefahren ausgehen. Deshalb stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen u.a. an die Lagerung.
Die Lagerung (Aufbewahrung) von explosionsgefährlichen Stoffen bedarf in der Regel einer Genehmigung durch das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt bei der jeweiligen Regierung. Die Frage, ob ein Lager genehmigungspflichtig ist, hängt im Wesentlichen von der Art und Menge der Stoffe ab.
Unter bestimmten Umständen dürfen explosionsgefährliche Stoffe im Rahmen der sog. "Kleinmengenregelung" ohne Lagergenehmigung aufbewahrt werden.
Werden die in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) genannten "Kleinmengen" überschritten, ist für die Aufbewahrung eine Genehmigung notwendig.
Synonyme:
Lebenslagen: Arbeitsschutz
Autor: Super-Admin
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
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