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Die Regierung der Oberpfalz ist in Bayern die für die Fahrschulüberwachung zuständige Behörde.
Von der gesetzlich normierten wiederkehrenden Überwachung ("…mindestens alle zwei Jahre…") kann abgesehen werden, wenn sich die in § 51 Abs. 1 Fahrlehrergesetz genannten Einrichtungen oder Personen einem Qualitätssicherungssystem angeschlossen haben.
Das Qualitätssicherungssystem bedarf der Genehmigung durch die Regierung der Oberpfalz
Synonyme:
Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen
Autor: Super-Admin
Klage (Verpflichtungsklage bei Ablehnung des Antrags)
Keine Ämter/Sachgebiete zugeordnet.
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