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Die Förderung dient der Schaffung zusätzlicher Plätze in ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter in Bayern, um ein bedarfsgerechtes Angebot für diese Altersgruppe bereitstellen zu können.
Gefördert werden
Kommunen
Die Finanzhilfen werden für zusätzliche investive Maßnahmen der Gemeinden/Gemeindeverbände beziehungsweise der kommunalen Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen und der Träger staatlich genehmigter und staatlich anerkannter Ersatzschulen sowie privater, gemeinnützig anerkannter oder öffentlicher Träger der Eingliederungshilfe sowie anerkannter Träger der freien Jugendhilfe zum quantitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter gewährt.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Zuwendung für Investitionen erfolgt entweder im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form einer Platzpauschale i.H.v. 6.000 € für jeden zusätzlichen Platz ergänzend zur Grundförderung oder ohne Inanspruchnahme einer Grundförderung ausschließlich im Wege der Anteilsfinanzierung i.H.v. bis zu 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben (Booster-Förderung).
Die Zuwendung für Grundstückserwerbe erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung i.H.v. bis zu 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend der Kostengruppe 100 nach DIN 276.2018-12. Handelt es sich um ein gemischt genutztes Grundstück, erfolgt die Förderung anteilig entsprechend dem Nutzungsanteil für den Ganztag.
Die Zuwendung für Ausstattungen erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form einer Platzpauschale i.H.v. bis zu 1.500 € pro Platz, wobei der Fördersatz höchstens 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt entsprechend der tatsächlichen Ausgaben, nach den Kostengruppen 500 und 610 bis 630 nach DIN 276:2018-12.
Synonyme: Betreuung, Betreuungsbedarf, Ganztag, Ganztagsangebote, Ganztagsausbau, Ganztagsbetreuung
Lebenslagen: Förderprogramme
Autor: Super-Admin
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
Der Antrag muss bis 30.06.2028 gestellt werden. Förderanträge sind spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung zu stellen.
Die Entscheidung über die Bewilligung ist ein Verwaltungsakt der jeweils örtlich zuständigen Regierung. Ist ein Antragsteller nicht mit der Entscheidung einverstanden, kann er Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
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