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Geburtshilfe; Beantragung einer Förderung für Defizitausgleich für Krankenhaus

Zweck und Gegenstand

Zweck der Zuwendung ist eine Unterstützung der Landkreise und kreisfreien Städte im ländlichen Raum, die das Defizit einer in ihrem Gebiet gelegenen Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe an einem Plankrankenhaus ausgleichen. Insgesamt soll damit die flächendeckende und qualitativ hochwertige geburtshilfliche Versorgung in Krankenhäusern gesichert und aufrechterhalten werden

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern.

Art und Höhe

Die Zuwendung wird als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung als Projektförderung gewährt.

Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 85 % der Summe, mit der sie in Erfüllung ihrer Sicherstellungsverpflichtung nach Art. 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LKrO, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GO das Defizit einer in ihrem Gebiet gelegenen Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe an einem Plankrankenhaus im Sinne des Art. 5 Abs. 2 BayKrG ganz oder teilweise ausgeglichen haben, höchstens jedoch eine Million Euro pro Krankenhaus und Haushaltsjahr.

Synonyme:

Lebenslagen: Gesundheit und Fürsorge

Autor: Super-Admin

Fristen:

Antragsfrist ist der 30.September des Folgejahres, in dem das Defizit entstanden ist. 
Abweichend hiervon werden Anträge, die nach dem 30. September bis 31. Oktober des Folgejahres, in dem das Defizit der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe entstanden ist, bei der Behörde mit allen notwendigen Nachweisen und Unterlagen eingehen, berücksichtigt, wenn und soweit das Gesamtvolumen der dem Grunde nach berechtigten und fristgerecht eingegangenen Anträge die verfügbaren Haushaltsmittel nicht überschreitet.
Die Reihenfolge der nach dem 30. September bis 31. Oktober eingehenden Anträge bestimmt sich nach dem Eingang des Antrags samt aller notwendigen Nachweise und Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde; gehen mehrere dem Grunde nach berechtigte Anträge gleichzeitig ein und wird das Gesamtvolumen der verfügbaren Haushaltsmittel durch gemeinsame Berücksichtigung dieser Anträge überschritten, werden diese Anträge im Rahmen der noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Verhältnis der berechtigten Antragshöhen zueinander berücksichtigt.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.