Voraussetzungen für die Beantragung von Personalausweisen: mehr Infos hier
Ansprech-
partner
Text vorlesen lassen? Bitte den ReadSpeaker freischalten!
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung brauchen Sie, wenn Sie eine Tätigkeit unter einer der nachfolgend in alphabetischer Reihenfolge genannten geschützten Berufsbezeichnungen in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wollen:
Erlaubnispflichtig ist das Führen der Berufsbezeichnungen, nicht aber grundsätzlich die Berufstätigkeit. Durch den Schutz der Berufsbezeichnung erfährt allerdings auch die Ausübung des jeweiligen Berufs mittelbar einen gewissen Schutz, da für eine qualifizierte gesundheitsfachberufliche Tätigkeit in der Regel examinierte Kräfte eingesetzt werden. Für einzelne Gesundheitsfachberufe ist neben der Berufsbezeichnung auch die Tätigkeit als solche geschützt: Im Bereich der Geburtshilfe (Hebammen) sowie in den Berufen der medizinisch-technischen Assistenten, der Notfallsanitäter und der Pflegefachkräfte sind bestimmte Tätigkeiten den Inhaberinnen und Inhabern der Erlaubnis vorbehalten.
Für Personen mit ausländischer Ausbildung sowie Notfallsanitäter und Personen in der Pflege werden Informationen unter „Verwandte Themen“ bereitgestellt.
Synonyme: Altenpflegerin, Gesundheitspflegerin, Krankenpflegerin, Anerkennung Ausbildung, Anerkennung Zeugnis, Zeugnisanerkennung, Anerkennung ausländische Ausbildung, Anerkennung ausländischer Berufsabschluss, Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, Anerkennung ausländischer Berufsausbildung, Anerkennung eines ausländischen Berufsabschluss, Anerkennung von ausländischen Bildungsnachweisen, Bewertung ausländischer Bildungsnachweise in einem Gesundheitsfachberuf, Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, Gleichwertige Ausbildung, Zeugnisanerkennung
Lebenslagen: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation, Anmelde-, Antrags- und Anzeigepflichten, Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger), Betriebliche Berufsausbildung, Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen
Autor: Super-Admin
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.