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Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung

Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben.

Die Auskunft dient auch als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten.

Im Gewerbezentralregister werden erfasst:

  • Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe, Rücknahme und Widerruf von erteilten Zulassungen, Gewerbeuntersagungen, Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Befähigungsscheins sowie dessen Entzug, Entzug der Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden, Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen,
  • Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe in bestimmten Fällen,
  • Bußgeldentscheidungen zu Geldbußen von mehr als 200,00 EUR im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
  • bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung.

Die zuständige Stelle nach dem Landesrecht ist für die Entgegennahme von Anträgen für die Gewerbezentralregisterauskunft zuständig.

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Lebenslagen: Befähigungs- und Sachkundenachweise, Weitere Register, Rollen und Verzeichnisse

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Das Online-Portal des Bundesamts für Justiz bietet Ihnen die Möglichkeit, Dienstleistungen wie die Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, online in Anspruch zu nehmen.

Online-Portal des Bundesamts für Justiz für die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Fristen:

Es gibt keine Frist.

Rechtsbehelf:

Beanstandungen der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und sonstige Anträge, die in Form eines Justizverwaltungsakts mittels Bescheid abzulehnen sind, können mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

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