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Die Stärkung der wirtschaftlichen Eigenkraft ist eines der zentralen Ziele einer effektiven Wirtschaftsförderung in Bayern. Im Rahmen der gewerblichen Regionalförderung werden deshalb einzelbetriebliche Investitionen gefördert, um die konsequente und kontinuierliche Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu unterstützen. Wie kein anderes Förderinstrument zielt die einzelbetriebliche Investitionsförderung zudem auf die Schaffung und Sicherung von Beschäftigung und Einkommen ab, stärkt das gesamtwirtschaftliche Wachstum, beschleunigt Transformationsprozess hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft und wirkt vor allem auch dem demographischen Wandel und der Abwanderung von Arbeitskräften entgegen.
Gefördert werden einzelbetriebliche Investitionen in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens von gewerblichen Unternehmen aus den Bereichen Industrie, Handwerk, Tourismus und sonstige Dienstleistungen. Förderfähig sind hier die Ausgaben für die Anschaffung bzw. die Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Anschaffung von immateriellen, geleasten, gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgütern
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismus, sowie große im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der wirtschaftlichen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) im C- bzw. D-Fördergebiet.
Die Zuwendung kann als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines von der LfA Förderbank auszureichenden Darlehens gewährt werden.
Der Fördersatz beträgt in der Bayerischen Regionalförderung (BRF) bis zu 20 % für kleine bzw. 10 % für mittlere Unternehmen.
Bei Transformationsvorhaben hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft bestehen für spezifische Investitionskosten beihilferechtlich höhere Maximalfördersätze (Investitionsvorhaben mit besonderen Umweltschutzeffekten, mit besonderen Energieeffizienzeffekten oder zur Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen). Auch in den Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) können höhere Fördersätze gewährt werden.
Synonyme: BRF, Dienstleistungsgewerbe, Existenzgründungen, Fremdenverkehr, Fremdenverkehrsförderung, Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, gewerbliche Wirtschaftsförderung, GRW, Handel, Handwerk, Handwerksförderung, Industrie, Regioanlförderung
Lebenslagen: Allgemeines, Bauplanung, Finanzielle Hilfen und Förderprogramme, Finanzierung der Betriebsgründung, Förderungen auf Landesebene, Förderungen nach Förderbereichen, Öffentliche Förderung, Standorterweiterungen, Standortwahl und regionale Förderung
Autor: Super-Admin
Dieser Antrag ist zu verwenden, wenn nur ein Unternehmen an der Antragstellung beteiligt ist.
Dieser Antrag ist zu verwenden, wenn zwei Unternehmen an der Antragstellung beteiligt sind. D. h. eine Betriebsaufspaltung, Organschaft oder Mitunternehmerschaft bzw. ein Leasing-, Miet- oder Pachtverhältnis vorliegt.
Zusätzlich zu diesem Antrag ist der BRF-Ergänzungsantrag für das zweite Unternehmen zur vollständig und wirksame Antragstellung erforderlich.
Erst wenn beide Online-Anträge bei der zuständigen Bezirksregierung eingegangen sind, kann förderunschädlich mit dem Vorhaben begonnen werden. Wird dieses Vorgehen nicht eingehalten, ist eine Förderung, nicht möglich.
Dieser BRF-Ergänzungsantrag für das zweite Unternehmen ist zur vollständigen Antragstellung bei Vorliegen einer Betriebsaufspaltung, Organschaft oder Mitunternehmerschaft (Mitantrag) bzw. bei Vorliegen eines Leasing-, Miet- oder Pachtverhältnisses (Mitzeichnungsantrag) erforderlich.
Ohne den BRF-Ergänzungsantrag ist eine vollständige und wirksame Antragstellung nicht möglich.
Erst wenn beide Online-Anträge bei der zuständigen Bezirksregierung eingegangen sind, kann förderunschädlich mit dem Vorhaben begonnen werden. Wird dieses Vorgehen nicht eingehalten, ist eine Förderung, nicht möglich.
Az: 52-3541/203/10 (BayMBl. Nr. 213), 7072.1 W
Gilt nur für die Regierungsbezirke Oberfranken, Niederbayern und der Oberpfalz.
Az. 52-3500/525/3 (BayMBl. Nr. 520), 7070-W
BayRS IV S. 664; BayRS 630-1-F
Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens einzureichen.
Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.