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Zweck der Zuwendung ist es, in den Kommunen für den Einzelnen eine pflegerische Versorgung im vertrauten Umfeld dauerhaft zu gewährleisten, Eigenständigkeit zu bewahren und Teilhabe zu ermöglichen.
Der Freistaat Bayern fördert Projekte, die der Gestaltung und Umsetzung von Maßnahmen im sozialen Nahraum dienen und Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), von Pflegebedürftigkeit bedrohten Menschen sowie deren An- und Zugehörigen zur Stärkung der häuslichen Pflege zu Gute kommen. Ebenfalls gefördert werden können Projekte zur Vernetzung von pflegerischen Angeboten.
Eine Zuwendung kommt insbesondere in Betracht für Projekte mit folgendem Gegenstand: - Umsetzung und Koordinierung der Vernetzung von Akteuren und Anbietern pflegerischer und unterstützender Leistungen im jeweiligen sozialen Nahraum sowie Vernetzung und Nutzung von Synergien zwischen professionellen Anbietern und bürgerschaftlichem Engagement; - Stärkung der häuslichen Pflege durch die Etablierung eines kommunalen Netzwerks für Pflegedienste; - Kostenlose, neutrale und individuelle Beratung in Pflegekontexten, auf Wunsch aufsuchend zu Hause; - Klärung individueller Hilfe- und Unterstützungsbedarfe; - Organisation oder Durchführung von Maßnahmen zur Stabilisierung des Pflegebedürftigen oder des von Pflegebedürftigkeit bedrohten Menschen zum Erhalt der Lebensqualität in der Häuslichkeit; - Sicherstellung sozialer Teilhabe pflegebedürftiger Menschen und häuslich pflegender An- und Zugehöriger; - Bedarfsermittlung sowie die Erschließung und Organisation erforderlicher Hilfs- und Unterstützungsangebote im sozialen Nahraum, einschließlich interkommunaler Zusammenarbeit; - Schaffung von vielfältigen niedrigschwelligen, zum Beispiel von nachbarschaftlichen Angeboten; - Vernetzung mit der für den jeweiligen Aufgabenbereich verantwortlichen Kommune, wenn strukturelle Versorgungslücken festgestellt werden; - Unterstützung beim Schließen von Versorgungslücken; - Entwicklung und Mitwirkung bei der Entwicklung innovativer Konzepte zur Umsetzung des personenzentrierten Ansatzes im sozialen Nahraum sowie zur Stärkung der häuslichen Pflege.
Zuwendungsempfänger sind Kommunen. Fördermittel können an einen ausführenden Letztempfänger nach Maßgabe der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO weitergeleitet werden.
Zuwendungsfähig sind maßnahmenbezogene notwendige Personal- und nichtinvestive Sachausgaben. Dabei sind Personalausgaben höchstens bis zur Besoldungsgruppe A11, oder bei Beschäftigten einer dieser vergleichbaren Entgeltgruppe, zuwendungsfähig.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Für finanzschwache Kommunen, in denen 50 oder mehr Leistungsempfänger, die Ansprüche aus der Pflegeversicherung haben, je 1.000 Einwohner leben, beläuft sich die Zuwendung auf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
für Kommunen, in denen 50 oder mehr Leistungsempfänger, die Ansprüche aus der Pflegeversicherung haben, je 1.000 Einwohner leben, beläuft sich die Zuwendung auf bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und
für Kommunen, in denen weniger als 50 Leistungsempfänger, die Ansprüche aus der Pflegeversicherung haben, je 1.000 Einwohner leben, beläuft sich die Zuwendung auf bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei nicht finanzschwachen Kommunen reduziert sich die Förderquote ab dem vierten Jahr nach Erteilung der Bewilligung um 10 %.
Als finanzschwach gelten Kommunen, deren Finanzkraft im Vorjahr der Antragstellung weniger als 85 % des Gemeindegrößenklassendurchschnitts betrug.
Synonyme: ambulante Pflege, Bürgergenossenschaften, Gute Pflege, Gute Pflege Lotsen, Kommunen, Kurzzeitpflege, Nachtpflege, Pflege, Pflegekonferenzen, Pflegekrisendienste, Tagespflege, Verhinderungspflege
Lebenslagen: Allgemeines, Förderprogramme, Gesundheit und Fürsorge
Autor: Super-Admin
Der Antrag muss bis 01.03.2026 gestellt werden. Über die eingegangenen Anträge wird jeweils nach den Stichtagen 01. März und 01. September eines jeden Jahres entschieden. Maßgebend ist das Eingangsdatum.
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