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Handwerksrolle; Beantragung der Eintragung aufgrund einer Ausnahmebewilligung für Personen aus dem EU/EWR-Ausland und der Schweiz

Als Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz können Sie sich in Deutschland mit einem zulassungspflichtigen Handwerk als stehendes Gewerbe niederlassen.

Dafür müssen Sie zuvor Ihre im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und praktische Berufserfahrung im Rahmen der Ausnahmebewilligung anerkennen und sich mit der erteilten Aufnahmebewilligung in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Die Ausnahmebewilligung müssen Sie vor der Eintragung separat beantragen.

Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register.

Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem

  • natürliche Personen,
  • rechtsfähige Personengesellschaften oder
  • juristische Personen sowie
  • den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung.

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie

  • ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
  • das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
  • wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.

Neben dem Betrieb wird die Betriebsleitung in der Handwerksrolle verzeichnet. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen verfügen, um das zulassungspflichtige Handwerk auszuüben.

Als Betriebsleitung kommen in Frage:

  • Inhaberinnen oder Inhaber des Handwerksbetriebs oder
  • angestellte Personen des Handwerksbetriebs

Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

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Lebenslagen: Handwerksrolle

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können den ausgefüllten Eintragungsantrag elektronisch über das Kundenportal übermitteln.

Handwerksrolle online

Fristen:

Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Rechtsbehelf:

  • Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht Ihnen der Rechtsweg offen.
  • Je nach Bundesland, in dem Sie den Antrag gestellt haben, wird zunächst ein Vorverfahren durchgeführt.
  • Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihrem Bescheid.

Bayernweite Ergänzung

Die Eintragung bzw. die Ablehnung der Eintragung stellen jeweils Verwaltungsakte dar. Gegen die Entscheidung der Kammer ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

AnerkennungAnerkennung ausländischer BerufsqualifikationenAnerkennung ausländischer QualifikationAnerkennung BerufsqualifikationenAnerkennungsverfahrenAnmeldung eines HandwerksbetriebesAusnahmebewilligungBetriebsleitungBetriebsverantwortlicheBetriebsverantwortlicherBinnenmarktEintragung als HandwerkerEintragung in HandwerksrolleEU-BinnenmarktFreizügigkeitGenehmigungspflichtiges HandwerkHandwerkHandwerkerHandwerkerregisterHandwerkerverzeichnisHandwerkskammerHandwerksregisterHandwerksrolleHandwerksrolleneintragungHandwerksverzeichnisNiederlassungsfreiheitStaatsangehörige der EUStaatsangehörige der SchweizStaatsangehörige des EWRVerzeichnis Handwerkzulassungspflichtiges Handwerk

Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.

Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.

Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.