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Haushaltshilfe bei der gesetzlichen Krankenversicherung; Beantragung

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, können Sie in bestimmten Fällen Unterstützung durch eine Haushaltshilfe bekommen. Sie können bei Ihrer Krankenkasse eine Haushaltshilfe beantragen, wenn Sie zum Beispiel

  • wegen einer Krankenhausbehandlung,
  • einer medizinischen Vorsorge für Mütter oder Väter oder
  • wegen einer medizinischen Rehabilitation

zeitweise Ihren Haushalt selbst nicht weiterführen können.

Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht, wenn

  • in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, das
    • bei Beginn der Haushaltshilfe jünger als 12 Jahre oder
    • behindert und auf Hilfe angewiesen ist,
  • keine weitere Person im Haushalt lebt, die den Haushalt führen kann.

Dieser Anspruch auf Haushaltshilfe ist zeitlich nicht begrenzt.

Darüber hinaus können Sie unter bestimmen Voraussetzungen eine zeitlich begrenzte Haushaltshilfe bekommen, wenn Sie

  • sich zu Hause von einer Operation, Therapie oder einer schweren Krankheit erholen,
  • keine weitere Person im Haushalt lebt, die den Haushalt führen kann,
  • Sie nicht dauerhaft pflegebedürftig sind – dann kann die Haushaltshilfe jedoch für die Versorgung eines im Haushalt lebenden Kindes in Frage kommen

Die Haushaltshilfe unterstützt Sie für maximal 4 Wochen. Lebt ein Kind mit Behinderung bei Ihnen, das auf Hilfe angewiesen ist, beträgt Ihr Anspruch bis zu 26 Wochen.

Einige gesetzliche Krankenkassen zahlen auch eine Haushaltshilfe in anderen Fällen oder wenn Sie ältere Kinder haben. Näheres erfahren Sie in der Satzung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

Sie müssen die Haushaltshilfe grundsätzlich vor der Inanspruchnahme bei der Krankenkasse beantragen. Für den Antrag bei Ihrer Krankenkasse benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt bestätigt Ihnen darin die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe und macht Angaben, in welchem Umfang und wie lange Sie die Haushaltshilfe voraussichtlich benötigen. Außerdem soll die Ärztin oder der Arzt angeben, ab wann der Unterstützungsbedarf besteht und welche krankheitsbedingten Beeinträchtigungen vorliegen.

Stimmt Ihre gesetzliche Krankenkasse Ihrem Antrag zu, vermittelt diese Ihnen eine Haushaltshilfe eines Pflegediensts oder einer vergleichbaren Organisation. Kann die Krankenkassen keine Haushaltshilfe stellen oder besteht ein Grund, davon abzusehen, können Sie die Haushaltshilfe selbst organisieren und erhalten die Kosten in angemessener Höhe erstattet. Dabei kann es jedoch regionale Unterschiede geben.

Helfen Ihnen Ihre Eltern, Geschwister oder andere nahe Verwandte im Haushalt, kann Ihre Krankenkasse diesen keine Vergütung zahlen. Sie kann jedoch Fahrtkosten und zum Teil auch Verdienstausfälle erstatten. Informieren Sie sich dazu bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

Synonyme: Haushaltsführung, Haushaltshilfe, Kinderbetreuung, Krankenhausaufenthalt, Krankenkasse, Kur, Kurmaßnahme, Pflegedienst

Lebenslagen: Finanzielle und sonstige Hilfen

Autor: Super-Admin

Fristen:

Sie müssen die Haushaltshilfe bei Ihrer Krankenkasse beantragen, bevor Sie die Leistung in Anspruch nehmen. Haben Sie ohne Zustimmung Ihrer Krankenkasse selbstständig eine Haushaltshilfe beauftragt, können die Kosten nur in Ausnahmefällen erstattet werden.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht
     

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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Synonyme:

HaushaltsführungHaushaltshilfeKinderbetreuungKrankenhausaufenthaltKrankenkasseKurKurmaßnahmePflegedienst

Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.

Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.

Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.