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Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen an in Bayern freiberuflich tätige Hebammen. Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden.
Gefördert wird die verantwortliche Betreuung von Geburten in Bayern.
Tätigkeit in der Geburtshilfe in Bayern und Betreuung von mindestens vier Geburten pro Jahr/1.000 Euro
Antragsberechtigt sind Hebammen nach § 5 Hebammengesetzes (HebG), die ihren Beruf freiberuflich in Bayern ausüben.
Zuwendungsfähig sind die im Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit in der im Freistaat ausgeübten Geburtshilfe stehenden wiederkehrend anfallenden Ausgaben, die nicht bereits im Rahmen der Hebammenniederlassungsprämie gefördert wurden. Anstelle der im Einzelfall tatsächlich anfallenden Ausgaben werden hierfür folgende Ausgabengruppen pauschal angesetzt:
Der Gesamtbetrag der pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben pro Jahr beträgt insgesamt 1 500 Euro.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 1 Jahr(en).
Die Zuwendung wird im Wege der Festbetragsfinanzierung als Projektförderung in Höhe von bis zu 1 000 Euro pro Jahr gewährt.
Synonyme: Bonus, Förderung, freiberuflich, Geburten, Geburtshilfe, Hebamme, Hebammen, Hebammenbonus, Zuschuss
Lebenslagen: Finanzielle Hilfen und Förderprogramme, Förderungen auf Landesebene, Öffentliche Förderung
Autor: Super-Admin
Sie können den Hebammenbonus online beantragen.
Anträge sind bis spätestens 30.06. des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Der Antrag ist bis spätestens 30. Juni eines Jahres für das laufende Kalenderjahr zu stellen. Mit dem Auszahlungsantrag ist die Verwendungsbestätigung für die Zuwendung des vergangenen Kalenderjahres einzureichen. Beim Hebammenbonus handelt es sich um eine Zuwendung des Freistaats Bayern und wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Grundsätzlich wurden genügend Mittel vom Landtag bereitgestellt, um allen fristgerecht eingereichten Anträgen entsprechen zu können. Es ist jedoch nicht gänzlich auszuschließen, dass die eingehenden Anträge die bereitgestellten Mittel übersteigen. In solchen Fällen ist für die Gewährung des Bonus der Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Antrags maßgeblich. Wir empfehlen daher eine zeitnahe Beantragung des Bonus.
Verwaltungsrechtliche Klage.
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