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Jeder, dessen Belange durch die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Energieversorgungsleitung berührt werden, für die ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird, kann gegenüber der Anhörungsbehörde Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Träger öffentlicher Belange und anerkannte Umweltvereinigungen können Stellungnahmen zum Vorhaben abgeben. Alle Einwendungen und Stellungnahmen fließen in die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde mit ein.
Synonyme: Anhörungsverfahren, Gasleitungen, Öffentlichkeitsbeteiligung, Stromleitungen, Wasserstoffleitungen
Lebenslagen:
Autor: Super-Admin
Einwendungen und Stellungnahmen von Umweltvereinigungen sind bis zwei Wochen (wenn das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf: einen Monat) nach der einmonatigen Auslegung zu erheben. Für Behörden als Träger öffentlicher Belange gilt eine von der Anhörungsbehörde gesetzte Frist (maximal drei Monate).
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Anfechtungsklage gemäß § 42 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 43e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gegen den Planfeststellungsbeschluss (zuständig ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht; es besteht Anwaltszwang)
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