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Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch betreiben und erstmalig die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV überschreiten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die bereits betrieben werden. Der Lösemittelverbrauch muss die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV erstmalig übersteigen.
Maßgeblich für den Schwellenwert ist die Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV.
Synonyme: Anhang I, Anhang II, Anlage, Betreiber, Betrieb, Betriebseinrichtungen, BImSchG, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Emission, Emissionsquelle, Genehmigungsbedürftige, Inbetriebnahme, Industrieemissionsrichtlinie, Lösemittelverbrauch, Luftschadstoffe, Schadstoffemission, Schwellenwert, TA Luft, Tätigkeit
Lebenslagen:
Autor: Super-Admin
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
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