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Immissionsschutz; Anzeige der erstmaligen Überschreitung der Schwellenwerte bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch betreiben und erstmalig die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV überschreiten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die bereits betrieben werden. Der Lösemittelverbrauch muss die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV erstmalig übersteigen.
Maßgeblich für den Schwellenwert ist die Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV.

Synonyme: Anhang I, Anhang II, Anlage, Betreiber, Betrieb, Betriebseinrichtungen, BImSchG, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Emission, Emissionsquelle, Genehmigungsbedürftige, Inbetriebnahme, Industrieemissionsrichtlinie, Lösemittelverbrauch, Luftschadstoffe, Schadstoffemission, Schwellenwert, TA Luft, Tätigkeit

Lebenslagen:

Autor: Super-Admin

Fristen:

Sie müssen die Anzeige bis spätestens 6 Monate nach dem erstmaligen Überschreiten der Schwellenwerte für die Anlage einreichen.

Rechtsbehelf:

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Keine passenden Lebenslagen gefunden.

Synonyme:

Anhang IAnhang IIAnlageBetreiberBetriebBetriebseinrichtungenBImSchGBundes-ImmissionsschutzgesetzEmissionEmissionsquelleGenehmigungsbedürftigeInbetriebnahmeIndustrieemissionsrichtlinieLösemittelverbrauchLuftschadstoffeSchadstoffemissionSchwellenwertTA LuftTätigkeit

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