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Immissionsschutz; Übermittlung von Informationen vor störfallrelevanten Änderungen eines Betriebsbereichs der oberen Klasse nach Störfall-Verordnung

Wenn Sie einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen möchten, müssen sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorher übermitteln.
Die Informationen werden von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde für die Erstellung von Notfallplänen benötigt.

Bayernweite Ergänzung

Wenn Sie einen Betriebsbereich der oberen Klasse erstmalig errichten, ein Klassenwechsel erfolgt oder erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle bestehen können, müssen Sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen mindestens einen Monat vorher übermitteln.

Die Informationen werden unter anderem von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde für die Erstellung von externen Notfallplänen benötigt.

Synonyme: BImSchG, Bundesimmissionsschutzgesetz, Immissionsschutz, Katastrophenschutz, Notfallpläne, Störfall-Verordnung, TA Luft

Lebenslagen: Anlagenbetrieb und -prüfung

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Rechtsbehelf:

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

BImSchGBundesimmissionsschutzgesetzImmissionsschutzKatastrophenschutzNotfallpläneStörfall-VerordnungTA Luft

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