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Import-One-Stop-Shop; Abgabe einer Steuerklärung bei Einfuhr von Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR

Das Verfahren Import-One-Stop-Shop (IOSS) ist eine Sonderregelung der Umsatzsteuer. Es ermöglicht Ihnen, Ihre Umsätze aus der Einfuhr von Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR in die Europäische Union (EU) zentral in einem EU-Mitgliedstaat zu versteuern. Dadurch werden Sie von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Sie müssen nur in einem EU-Mitgliedstaat eine Steuererklärung für alle Ihre Umsätze abgeben, die unter diese Sonderregelung fallen. Das fällt unter das Prinzip der einzigen Anlaufstelle. Danach können Sie die sich hieraus ergebende Steuer komplett in einem Schritt entrichten.

Sofern Sie eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Teilnahme am IOSS-Verfahren beauftragt haben, gibt diese oder dieser für Sie die Steuererklärung ab und entrichtet die zu zahlende Umsatzsteuer. Wenn Sie das IOSS-Verfahren nutzen, können Sie für die Zollabfertigung eine Zollanmeldung mit reduziertem Datensatz verwenden.

Das Verfahren können Sie nutzen, sobald Sie registriert sind und Ihre individuelle Identifikationsnummer erhalten haben.


Nehmen Sie nicht an der Sonderregelung IOSS teil, müssen Sie das übliche Verfahren für die Zollanmeldung durchlaufen. Sie müssen dann die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr entrichten.

Wenn Sie in der EU ansässig sind, können Sie Ihre Teilnahme am IOSS-Verfahren in Ihrem Sitzland beantragen.
Wenn Sie nicht in der EU ansässig sind, können Sie Ihre Teilnahme in einem EU-Mitgliedstaat Ihrer Wahl beantragen.
Sofern Sie eine in der EU ansässige Vertreterin oder einen in der EU ansässigen Vertreter beauftragt haben, muss Ihre Teilnahme durch die Vertreterin oder den Vertreter in dessen Sitzland beantragt werden.

Sie dürfen sich nur in einem EU-Mitgliedstaat für die Teilnahme am Verfahren registrieren.
Als registrierter Unternehmer müssen Sie sich in den folgenden Fällen vom Verfahren abmelden:

  • wenn Sie keine Waren mehr aus Drittgebieten oder Drittländern einführen
  • wenn Sie die Teilnahmevoraussetzungen am IOSS-Verfahren nicht mehr erfüllen

Beantragen Sie oder Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter die Teilnahme am IOSS-Verfahren in Deutschland, müssen Sie Ihre Steuererklärung elektronisch über das BZSt Online Portal (BOP) abgeben. Stellen Sie fest, dass eine bereits übermittelte Steuererklärung nicht korrekt ist, müssen Sie dies über das BOP zu einem späteren Zeitpunkt korrigieren.

Synonyme: Besteuerung, Besteuerungsverfahren, Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, Customs declaration, Delivery, Distance selling, Einfuhr, Einfuhr-Regelung, Einfuhrumsatzsteuer, Entrepreneur, EU, Europäische Union, European Union, Federal Central Tax Office, Fernverkauf, Import, Import-One-Stop-Shop, Import-Regelung, Import regulation, Import sales tax, IOSS, IOSS procedure, IOSS-Verfahren, Lieferung, Steueramt, Steuererklärung, Taxation, Taxation procedure, Tax office, Tax return, Umsatzsteuer, Unternehmer, Value added tax, Zollanmeldung

Lebenslagen: Zahlung von Steuern, Abgaben und Gebühren

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Das BZSt-Online-Portal bietet Formulare, Profile, Massendaten für Privatpersonen, Unternehmen und deren Stellvertretung, Steuerberatung, Banken und Versicherungen sowie Angehörige der Verwaltung.

BZSt-Online-Portal (BOP)

Fristen:

  • Abgabe von Steuererklärungen: innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Besteuerungszeitraums
    • Beispiel: Sie müssen die Steuererklärung für Juli bis zum 31.August abgeben.
  • Zahlung der Steuer: bis zum letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats
    • Beispiel: Sie müssen die Steuer für Juli bis zum 31.08. bezahlen.
  • Berichtigung inkorrekter Steuererklärungen: innerhalb von 3 Jahren ab dem Tag, an dem Sie die ursprüngliche Steuererklärung abgeben mussten.
  • Abmeldung vom Verfahren im Regelfall: vor Beginn eines neues Besteuerungszeitraums beziehungsweise Monats.
  • Abmeldung vom Verfahren im Sonderfall bei Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung: spätestens am 10. Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats.
  • Elektronische Mitteilung von Änderungen an Registrierungsdaten: spätestens am 10. Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt.
    • Beispiel: Änderung von Adressdaten

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, finden Sie im jeweiligen Bescheid
  • Klage vorm Finanzgericht

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

BesteuerungBesteuerungsverfahrenBundeszentralamt für SteuernBZStCustoms declarationDeliveryDistance sellingEinfuhrEinfuhr-RegelungEinfuhrumsatzsteuerEntrepreneurEUEuropäische UnionEuropean UnionFederal Central Tax OfficeFernverkaufImportImport-One-Stop-ShopImport-RegelungImport regulationImport sales taxIOSSIOSS procedureIOSS-VerfahrenLieferungSteueramtSteuererklärungTaxationTaxation procedureTax officeTax returnUmsatzsteuerUnternehmerValue added taxZollanmeldung

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