Kommunalwahl 2026 – Wichtige Informationen zur Briefwahl: mehr Infos hier

Bayern- portal

Ansprech-

partner

Katastrophenschutzfonds; Beantragung der Erstattung von Einsatzkosten zur Katastrophenbewältigung

Zweck

Nach dem Bayerischen Katastrophenschutzgesetz sind unter anderem Feuerwehren, freiwillige Hilfsorganisationen zur Erbringung von Katastrophenhilfe verpflichtet. Aus Mitteln des Katastrophenschutzfonds werden Zuwendungen gewährt, die die Einsatzkosten der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten bei der Abwehr von Katastrophen teilweise ausgleichen und somit unzumutbare Belastungen durch die Pflicht zur Katastrophenhilfe verhindern.

Gegenstand

Es wird ein Zuschuss für Aufwendungen gewährt, die durch Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr entstanden sind. Die Gefahr muss durch eine von der Katastrophenschutzbehörde festgestellten Katastrophe verursacht worden sein.

Zuwendungen werden nach den Richtlinien nur für Aufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten gewährt, die durch Maßnahmen zur Abwehr der durch eine Katastrophe (Art. 1 Abs. 2 BayKSG) verursachten Gefahren entstanden sind (Einsatzkosten) und ohne die Katastrophe nicht entstanden wären. Die Aufwendungen, die auf Maßnahmen zur Katastrophenabwehr entfallen müssen nachweisbar und ausscheidbar (herausrechenbar, abgrenzbar) sein.

Zuwendungsfähige Kosten

Bei den zuwendungsfähigen Kosten wird zwischen eigenen Einsatzkosten, Fremdkosten und Sonderaufwendungen unterschieden.

Zu den eigenen Einsatzkosten zählen Personal und Sachaufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten, wie

  • fortgewährte Leistungen und Verdienstausfallentschädigungen (für Einsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Katastrophenbewältigung),
  • Reisekosten,
  • Einsatzentschädigungen,
  • Personalkosten (geleistete Stunden außerhalb der Dienstzeit beziehungsweise Überstunden, die gesondert vergütet wurden),
  • Kraftstoffkosten,
  • Verpflegungsaufwand für Einsatzkräfte/Helfer,
  • Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten für im Rahmen des Katastropheneinsatzes beschädigte oder verloren gegangene Ausstattung (Fahrzeuge, Geräte, Material, Schutzausrüstung und Dienstkleidung).

Fremdkosten für den Einsatz von nicht zur Katastrophenhilfe Verpflichteten, wie z.B.

  • Werkfeuerwehren -Einsatzkräfte benachbarter Länder oder Staaten,
  • Kräfte und Einrichtungen des Bundes, insbesondere der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundespolizei und der Bundeswehr,
  • Stationierungsstreitkräfte,
  • private Unternehmen,
  • Privatpersonen.

Sonderaufwendungen für sonstige besondere Maßnahmen im Rahmen des Katastropheneinsatzes, insbesondere zur Versorgung der Betroffenen Bevölkerung (Unterbringung, Betreuung, Verpflegung, medizinische Versorgung u.ä.).

Art und Höhe

Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.

Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuweisungen gewährt. Von den zuwendungsfähigen Kosten wird soweit sich die Katastrophe im eigenen Zuständigkeitsbereich ereignet hat eine Eigenbeteiligung in Abzug gebracht. Die Richtlinien sehen in der Nr. 5.2 getrennte Eigenbeteiligungsbeträge für eigene Einsatzkosten, Fremdkosten und Sonderaufwendungen vor. Die Eigenbeteiligung beträgt für kreisangehörige Gemeinden bis zu 7.000 € für Landkreise und kreisfreie Gemeinden und Bezirke bis zu 30.000 € und für sonstige Zuwendungsempfänger bis zu 4.500 €. Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich 80 % der zuwendungsfähigen Kosten nach Abzug der Eigenbeteiligung. In Härtefällen kann die Zuwendungshöhe auf 90% erhöht werden. Abweichend davon werden die Aufwendungen der freiwilligen Hilfsorganisationen für die Erstattung der fortgewährten Leistungen und den Ersatz des Verdienstausfalls in voller Höhe (nach Abzug der Eigenbeteiligung) gefördert. Zuwendungen werden nur ausgezahlt wenn der errechnete Zuschuss 500 € überschreitet. Eine Zuwendung entfällt, wenn die Einsatzkosten bereits durch andere Mittel ausgeglichen werden. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der im Katastrophenschutzfonds zur Verfügung stehenden Mittel.

Synonyme: BayernPortal, Beantragung, Einsatzkosten, Erstattung, Katastrophenbewältigung, Katastrophenschutzfonds, Katastrophenschutzfonds Beantragung der Erstattung von Einsatzkosten zur Katastrophenbewältigung

Lebenslagen: Bevölkerungs- und Katastrophenschutz

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Kreisfreie Gemeinden, Landkreise und Bezirke können die Zuwendung zum Ausgleich von Einsatzkosten im abwehrenden Katastrophenschutz online beantragen.

Zuwendung zum Ausgleich von Einsatzkosten bei Katastrophen - Antrag für kreisfreie Gemeinden, Landkreise und Bezirke

Fristen:

Die Antragsfrist beträgt 6 Monat(e). Anträge auf Zuwendungen zum Ausgleich von Einsatzkosten sind innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung des Endes der Katastrophe zu stellen.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtliche Klage (Verpflichtungsklage)

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Leider wurden keine Beiträge gefunden

Synonyme:

BayernPortalBeantragungEinsatzkostenErstattungKatastrophenbewältigungKatastrophenschutzfondsKatastrophenschutzfonds Beantragung der Erstattung von Einsatzkosten zur Katastrophenbewältigung

Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.

Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.

Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.