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Kleinkläranlage; Übermittlung der Bestätigung der ordnungsgemäßen Errichtung

Bevor eine Kleinkläranlage (KKA) in Betrieb geht, ist nach deren Fertigstellung eine Bauabnahme nach Wasserrecht durchzuführen. Hierzu beauftragt der Bauherr einen Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW). Dieser bestätigt der zuständigen Behörde im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle, dass die Kleinkläranlage entsprechend der wasserrechtlichen Erlaubnis ausgeführt wurde. Sofern Abweichungen der eingebauten gegenüber der zugelassenen Kleinkläranlage bestehen, werden diese vom PSW vor Ort festgestellt und im Bauabnahmeprotokoll beschrieben.

Synonyme:

Lebenslagen:

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW) können die Bestätigung zur ordnungsgemäßen Errichtung einer Kleinkläranlage online übermitteln.

Bestätigung der ordnungsgemäßen Errichtung einer Kleinkläranlage nach Art. 61 Abs. 1 BayWG (Protokoll der Bauabnahme)

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Das Protokoll der Bauabnahme ist zu erstellen:

  • nach Fertigstellung (einschließlich Nachweis der Dichtheit)
  • bevor die Anlage in Betrieb genommen wird

Rechtsbehelf:

keiner

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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