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Kosmetik; Meldung von unerwünschten Wirkungen und Gesundheitsschäden

Wenn Sie Kosmetikprodukte benutzen, können in seltenen Fällen sogenannte unerwünschte Wirkungen auftreten, zum Beispiel durch allergische Reaktionen, Hautreizungen oder sonstige Unverträglichkeiten:

  • brennende Kopfhaut
  • Juckreiz
  • Rötungen
  • Hautausschlag
  • Anschwellen von Körperteilen

Mit jeder Meldung einer unerwünschten Wirkung können Verbraucherinnen und Verbraucher künftig besser geschützt werden, zum Beispiel durch:

  • gezielte Kontrollen
  • Produktwarnungen
  • Produktrückrufe
  • Anpassung der Rezeptur
  • Anpassung der Kennzeichnung

Meldung als Verbraucherin oder Verbraucher:

Wenn Sie als Verbraucherin oder Verbraucher nach der Anwendung von Kosmetikprodukten eine solche negative Auswirkung auf Ihre Gesundheit feststellen, können Sie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) informieren.

Alternativ können Sie sich auch direkt an folgende Stellen wenden:

  • das herstellende oder importierende Unternehmen, das auf der Verpackung angegeben ist
  • das Handelsgeschäft, in dem Sie das Produkt gekauft haben
  • die zuständigen Behörden, in der Regel die Lebensmittelaufsicht in Ihrem Landkreis oder Ihrer Stadt

Informationen über die unerwünschten Wirkungen können folgende Personen weitergeben:

  • Sie selbst oder eine Person, die Sie beauftragen, zum Beispiel Angehörige oder eine juristische Vertretung
    • wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, müssen Sie sich auf jeden Fall vertreten lassen
  • medizinisches Fachpersonal wie eine Ärztin oder ein Arzt, Apothekerinnen oder Apotheker, Krankenschwestern oder -pfleger
  • Angestellte zum Beispiel von Friseursalons, Kosmetik- und Massagestudios

Meldung als Unternehmen:

Wenn Sie als Unternehmen, das Kosmetik herstellt, importiert oder handelt, von unerwünschten Wirkungen erfahren, müssen Sie:

  • prüfen, ob es sich um eine ernste unerwünschte Wirkung (Englisch: serious undesirable effects - SUE) nach den Kriterien der EU-Kosmetikverordnung handelt.
    • SUE erfordern in der Regel eine medizinische Begutachtung und meist auch Behandlung. Dazu zählt zum Beispiel:
      • eine Krankschreibung, weil die Hände angeschwollen sind
      • ein Krankenhausaufenthalt zur weiteren Untersuchung
      • ein anaphylaktischer, also allergischer Schock
  • sofern es sich um eine SUE handelt, ist es Ihre Pflicht, die zuständige Behörde zu informieren.

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Lebenslagen: Verbraucherschutz

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Hierüber können Sie Behördengänge direkt online erledigen.

Unerwünschte Wirkungen kosmetischer Mittel online melden

Fristen:

Handel, Hersteller oder Importeure müssen ernste unerwünschte Wirkungen von Kosmetik unverzüglich an die zuständige Überwachungsbehörde melden, spätestens innerhalb von 20 Tagen nach Kenntnis.

Rechtsbehelf:

Sie können keine Rechtsbehelfe einlegen.

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Leider wurden keine Beiträge gefunden

Synonyme:

allergische Reaktionanaphylaktischer SchockAnschwellen von Körperteilenbrennende KopfhautCosmetovigilanceernsthafte unerwünschte WirkungenGesundheitsschaden durch KosmetikHautausschlagHautreizungJuckreizKörperreaktionKosmetikKosmetische MittelKosmetovigilanzKrankheit KosmetikNebenwirkungen KosmetikRötungenserious undesirable effectsSUEUnerwünschte WirkungenUnverträglichkeiten

Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.

Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.

Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.