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Wenn Sie Kosmetikprodukte benutzen, können in seltenen Fällen sogenannte unerwünschte Wirkungen auftreten, zum Beispiel durch allergische Reaktionen, Hautreizungen oder sonstige Unverträglichkeiten:
Mit jeder Meldung einer unerwünschten Wirkung können Verbraucherinnen und Verbraucher künftig besser geschützt werden, zum Beispiel durch:
Meldung als Verbraucherin oder Verbraucher:
Wenn Sie als Verbraucherin oder Verbraucher nach der Anwendung von Kosmetikprodukten eine solche negative Auswirkung auf Ihre Gesundheit feststellen, können Sie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) informieren.
Alternativ können Sie sich auch direkt an folgende Stellen wenden:
Informationen über die unerwünschten Wirkungen können folgende Personen weitergeben:
Meldung als Unternehmen:
Wenn Sie als Unternehmen, das Kosmetik herstellt, importiert oder handelt, von unerwünschten Wirkungen erfahren, müssen Sie:
Synonyme: allergische Reaktion, anaphylaktischer Schock, Anschwellen von Körperteilen, brennende Kopfhaut, Cosmetovigilance, ernsthafte unerwünschte Wirkungen, Gesundheitsschaden durch Kosmetik, Hautausschlag, Hautreizung, Juckreiz, Körperreaktion, Kosmetik, Kosmetische Mittel, Kosmetovigilanz, Krankheit Kosmetik, Nebenwirkungen Kosmetik, Rötungen, serious undesirable effects, SUE, Unerwünschte Wirkungen, Unverträglichkeiten
Lebenslagen: Verbraucherschutz
Autor: Super-Admin
Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Hierüber können Sie Behördengänge direkt online erledigen.
Handel, Hersteller oder Importeure müssen ernste unerwünschte Wirkungen von Kosmetik unverzüglich an die zuständige Überwachungsbehörde melden, spätestens innerhalb von 20 Tagen nach Kenntnis.
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