Voraussetzungen für die Beantragung von Personalausweisen: mehr Infos hier
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Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV), zum Beispiel Laser, intensives Licht, Hochfrequenz, Elektrostimulation, Ultraschall, ist auf Anlagen anwendbar, die nichtionisierende Strahlung aussenden und zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt werden.
Der Betreiber muss u.a. sicherstellen, dass Schutzvorkehrungen getroffen werden, um die behandelte Person oder Dritte vor vermeidbaren Gesundheitsgefahren zu schützen, bestimmte Dokumentations- und Anzeigepflichten eingehalten werden sowie eine Instandhaltung nach Herstellerangaben erfolgt. Die anwendenden Personen müssen zudem in die sachgerechte Handhabung eingewiesen sein und die notwendige Fachkunde oder die Teilnahme an Schulungen nachweisen können.
Der Betreiber muss folgende Anlagen beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzeigen:
Synonyme: Blaulichttherapie, EMS, Epilation, Infrarotkabinen, Infrarotstrahlung, Laser, Lichttherapie mit Tageslichtlampen, Solarien, Solarium
Lebenslagen: Befähigungs- und Sachkundenachweise, Zeugnisse und Lizenzen
Autor: Super-Admin
Sie können die Anzeige von Anlagen zur nichtmedizinischen Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen online einreichen.
Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen.
Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.