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Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 16 bis 22, §§ 29, 32, 34, § 52 Abs. 3, 3a und 4, § 57a StVZO und von allen übrigen Vorschriften des Teils B der StVZO, sofern die Ausnahmen nicht anlässlich der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (Zulassung) bzw. der Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragt sowie generell bei Kraftomnibussen zur gewerblichen Personenbeförderung.
Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für die Genehmigung von allen Vorschriften des Teils B der StVZO, sofern nicht die Zuständigkeit der Regierungen gegeben ist.
Synonyme:
Lebenslagen: Besondere Fahrzeuge, Fahrzeuganmeldung und -abmeldung
Autor: Super-Admin
Antrag nach § 70 StVZO auf Neuerteilung einer Ausnahmegenehmigung, Umschreibung einer Ausnahmegenehmigung (neuer Halter), Ergänzung einer Ausnahmegenehmigung, Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung oder einer Einzelfahrt.
keine
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