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Ein Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches übertragbares Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann.
Wer Krankheitserreger in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Um Arbeiten mit Krankheitserregern handelt es sich nicht nur dann, wenn Krankheitserreger bewusst zur Vermehrung gebracht werden, sondern auch, wenn Lebensmittel lediglich auf die Abwesenheit von Krankheitserregern untersucht werden und dabei die abstrakte Möglichkeit besteht, dass potenziell vorhandene Krankheitserreger vermehrt werden.
Eine Tätigkeit mit nicht vermehrungsfähigen, insbesondere abgetöteten Krankheitserregern unterliegt nicht der Erlaubnispflicht. Gleiches gilt für Tätigkeiten mit Untersuchungsmaterial, das zwar (möglicherweise) Krankheitserreger enthält, diese dabei aber nicht vermehrt werden.
Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen tätig ist, der eine Erlaubnis besitzt oder ausnahmsweise keiner Erlaubnis bedarf (§ 46 IfSG).
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für bestimmte Personenkreise bzw. bestimmte Tätigkeiten sind in § 45 IfSG aufgeführt.
Synonyme: Krankheitserreger
Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen, Verbraucherschutz, Vorsorge
Autor: Super-Admin
Wer Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, kann die Erlaubnis online beantragen.
Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde frühzeitig, damit Sie die Aufnahme der Tätigkeit mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen können. Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 IfSG entscheidet die zuständige Behörde gem. § 53a Abs. 2 IfSG innerhalb einer Frist von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
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