Kommunalwahl 2026 – Wichtige Informationen zur Briefwahl: mehr Infos hier
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Wenn Sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert oder abgabepflichtig sind, haben Sie bestimmte Pflichten. Die Künstlersozialkasse prüft nach Aktenlage, ob Sie sich pflichtgemäß oder ordnungswidrig Verhalten haben.
Als Versicherte oder Versicherter handeln Sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig:
- auf Verlangen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig machen,
- der Auskunfts- oder Vorlagepflicht auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen oder
- der Meldepflicht nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen.
Als abgabepflichtiges Unternehmen handeln Sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig:
- die Bemessungsgrundlage zur Künstlersozialabgabe nicht rechtzeitig oder nicht richtig melden,
- die Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führen oder
- der Auskunfts- oder Vorlagepflicht auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen.
Haben Sie sich ordnungswidrig verhalten, kann die KSK eine Geldbuße verhängen. In diesem Fall erhalten Sie einen Bußgeldbescheid. Der Bußgeldbescheid beinhaltet unter anderem:
- den Pflichtverstoß
- die Bußgeldvorschriften
- die festgesetzte Geldbuße
- die Höhe der Gebühr und Auslagen (Kosten)
Die Höhe einer Geldbuße richtet sich nach dem individuellen Einzelfall.
Für Versicherte:
Bußgeldrahmen pro Verstoß: EUR 5,00 bis EUR 5.000,00
Für abgabepflichtige Unternehmen:
Bußgeldrahmen pro Verstoß: EUR 5,00 bis EUR 50.000,00
Synonyme: ahnden, Bußgeld, Ermittlungsverfahren, fahrlässig, falsche Angaben, Geldbuße, KSK, Künstlersozialabgabe, Künstlersozialversicherung, ordnungswidrig, Ordnungswidrigkeit, Verstoß, Vorsatz
Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe
Autor: Super-Admin
Die Geldbuße und die Kosten sind spätestens 2 Wochen nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides zu zahlen.
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Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.
Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.
Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.