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Künstlersozialkasse; Mitteilung der Beendigung der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit

Die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz erfolgt immer aufgrund der Angaben und Unterlagen, die Sie zu Ihrer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit im Feststellungsverfahren gemacht haben.

Soweit sich der Umfang Ihrer Tätigkeit verringert oder Sie mehrere Personen abhängig beschäftigen, muss die Künstlersozialkasse die Beendigung Ihrer Versicherungspflicht prüfen.

Synonyme: abhängige Beschäftigung, ALG I, ALG II, Arbeitslosengeld, Aufgabe Tätigkeit, Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, Beschäftigung von Arbeitnehmern, Bürgergeld, Elternzeit, Keine Versicherungspflicht, KSK, Kündigung, Künstlerische Tätigkeit, Künstlersozialkasse, mehrere Angestellte, Rente, Studium, Unterbrechung der Tätigkeit, zwei Angestellte

Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Hierüber können Sie Behördengänge direkt online erledigen.

Der Künstlersozialkasse die Beendigung der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit online mitteilen

Fristen:

Teilen Sie unverzüglich mit, wenn Sie Ihre erwerbsmäßige selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufgeben oder mehr als eine Person abhängig beschäftigen.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid der Künstlersozialkasse entnehmen. 

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

abhängige BeschäftigungALG IALG IIArbeitslosengeldAufgabe TätigkeitBeschäftigung von ArbeitnehmerinnenBeschäftigung von ArbeitnehmernBürgergeldElternzeitKeine VersicherungspflichtKSKKündigungKünstlerische TätigkeitKünstlersozialkassemehrere AngestellteRenteStudiumUnterbrechung der Tätigkeitzwei Angestellte

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