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Als Eigentümerin oder Eigentümer oder rechtmäßige Besitzerin oder rechtmäßiger Besitzer eines bestimmten Kulturguts können Sie eine spezifische offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten beantragen. Dies ist sinnvoll, wenn Sie das Kulturgut regelmäßig und vorübergehend von Deutschland in ein oder mehrere Drittstaaten ausführen möchten. Drittstaaten sind jene Staaten, die nicht Teil der Europäischen Union (EU) sind.
Regelmäßig ist die Ausfuhr, wenn das Kulturgut in einem bestimmten Zeitraum mehrmals in ein oder mehrere Drittstaaten ausgeführt werden soll.
Vorübergehend ist die Ausfuhr, wenn sie höchstens für 5 Jahre erfolgt.
Kulturgüter sind zum Beispiel:
Welche Objekte zu Kulturgütern zählen, ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 sowie auf der Internetseite des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgeführt.
Der finanzielle Wert des Kulturguts wird entweder durch den Preis bestimmt, der innerhalb der letzten 3 Jahre bei einem Kauf oder Verkauf bezahlt wurde, oder durch eine nachvollziehbare Schätzung des Wertes zum Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb Deutschlands.
Sie müssen die Herkunft des Kulturguts mit einem Provenienznachweis belegen. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:
Sie können die spezifische offene Genehmigung bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes beantragen, in dem sich das Kulturgut befindet.
Synonyme: Ausfuhrgenehmigung, Cultural asset protection, Cultural Property Protection Act, Drittstaaten, Durchführungsverordnung, Eigentümer, Eigentümerin, Export license, grenzüberschreitender Verleih, KGSG, Kulturgut, Kulturgutschutz, Kulturgutschutzgesetz, rechtmäßige Besitzerin, rechtmäßiger Besitzer, regelmäßige Ausfuhr, Verordnung Ausfuhr, Vorübergehende Ausfuhrgenehmigung
Lebenslagen:
Autor: Super-Admin
- Mit dem Online-Verfahren können Sie Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter online oder hybrid beantragen. - Das Online-Verfahren bietet Ihnen einen Vorab-Check, um feststellen zu können, ob Sie eine Ausfuhrgenehmigung im konkreten Fall benötigen.
Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.
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