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Kulturgut; Beantragung einer vorübergehenden Ausfuhrgenehmigung für nationales Kulturgut in einen Drittstaat

Die Ausfuhr von national wertvollem Kulturgut ins Ausland ist reguliert, um den Abwanderungsschutz zu stärken und gegen den illegalen Handel mit Kulturgut vorzugehen.

Daher benötigen Sie für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut aus Deutschland in einen Drittstaat eine Ausfuhrgenehmigung.

Von vorübergehender Ausfuhr spricht man, wenn sie für einen befristeten Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt.

Das nationale Kulturgut ist, unabhängig vom Alter und vom Wert, Teil des kulturellen Erbes Deutschlands. Es umfasst alle Objekte, die in eine der folgenden Kategorien gehören:

  • im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes gelistet, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen
  • in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen, Kulturgut bewahrenden Einrichtung, zum Beispiel:
    • Museen
    • Archive
    • Bibliotheken
  • im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird
  • Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder

Sie müssen

  • Eigentümerin oder Eigentümer des Kulturguts oder
  • eine bevollmächtigte dritte Person

sein, um den Antrag stellen zu können. Das belegen Sie mit einem sogenannten Provenienznachweis. Dieser dokumentiert die Herkunft Ihres Objektes. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:

  • Belege für den Kauf oder sonstigen Erwerb
    • Kaufverträge
    • Rechnungen
    • Testamente
  • Versicherungsnachweise
  • Auszüge aus Auktions- und Ausstellungskatalogen
  • alte Fotografien, die das Werk zeigen

Sie beantragen die Genehmigung bei der obersten Landesbehörde des Landes,

  • in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes das Kulturgut eingetragen ist, oder
  • in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet.

Synonyme: Ausfuhrgenehmigung, Cross-border lending of cultural assets, Cultural asset protection, Cultural Property Protection Act, Drittstaat, einmalige Ausfuhr Kulturgut, Export license, grenzüberschreitender Verleih Kulturgut, KGSG, Kulturgutschutz, Kulturgutschutzgesetz, national cultural asset, nationales Kulturgut, Nicht-EU-Staat, Non-EU country, Rental of cultural assets, Temporary export of cultural property, Third country, unique export of cultural assets, valuable cultural asset, Verleih Kulturgut, Vorübergehende Ausfuhr Kulturgut, wertvolles Kulturgut

Lebenslagen:

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

- Mit dem Online-Verfahren können Sie Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter online oder hybrid beantragen. - Das Online-Verfahren bietet Ihnen einen Vorab-Check, um feststellen zu können, ob Sie eine Ausfuhrgenehmigung im konkreten Fall benötigen.

Ausfuhrgenehmigung für Kulturgüter online beantragen

Rechtsgrundlagen:

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
  • Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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Synonyme:

AusfuhrgenehmigungCross-border lending of cultural assetsCultural asset protectionCultural Property Protection ActDrittstaateinmalige Ausfuhr KulturgutExport licensegrenzüberschreitender Verleih KulturgutKGSGKulturgutschutzKulturgutschutzgesetznational cultural assetnationales KulturgutNicht-EU-StaatNon-EU countryRental of cultural assetsTemporary export of cultural propertyThird countryunique export of cultural assetsvaluable cultural assetVerleih KulturgutVorübergehende Ausfuhr Kulturgutwertvolles Kulturgut

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