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Ladenöffnungszeiten; Anzeige einer individuellen verkaufsoffenen Nacht an einem Werktag

Verkaufsstellen können jährlich bis zu vier individuelle verkaufsoffene Nächte an Werktagen von 20:00 Uhr bis höchstens 24:00 Uhr durchführen. Hierfür ist eine Anzeige bei der zuständigen Gemeinde notwendig. Zuständig ist die Gemeinde, in der die Verkaufsstelle liegt.

Verkaufsstellen sind

  • Ladengeschäfte aller Art,
  • Verkaufsstände und andere Verkaufseinrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden, sowie
  • Verkaufseinrichtungen von Genossenschaften.

An folgenden Tagen ist eine individuelle verkaufsoffene Nacht nicht möglich:

  • an einem Sonntag und an einem Feiertag;
  • auch nicht am Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karsamstag, Buß- und Bettag, an Heiligabend und Silvester sowie nicht am jeweiligen Tag vor Pfingstsonntag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag

Synonyme: Einkaufsnacht, Ladenöffnung, Lange Nacht, Latenightshopping, late-night-shopping

Lebenslagen: Anmelde-, Antrags- und Anzeigepflichten

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor der geplanten Öffnung erfolgen.

Rechtsbehelf:

keiner

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

EinkaufsnachtLadenöffnungLange NachtLatenightshoppinglate-night-shopping

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