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Landstromversorgung von Wasserfahrzeugen; Beantragung einer Steuerermäßigung

Wenn Sie für Ihre Wasserfahrzeuge während der Hafenliegezeit Landstrom nutzen, gilt in vielen Fällen ein ermäßigter Stromsteuersatz.

Anspruch auf Stromsteuerermäßigung haben Sie, wenn Sie

  • das Wasserfahrzeug gewerblich nutzen und
  • eine entsprechende Erlaubnis des örtlich zuständigen Hauptzollamts besitzen.

Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des deutschen Steuergebietes betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im deutschen Steuergebiet, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Die Stromsteuer wird anhand der Einheit Megawattstunden (MWh) bemessen. Der Regelsteuersatz beträgt 20,50 EUR je Megawattstunde. Bei einer Steuerermäßigung wegen Landstromversorgung im Hafen liegender Wasserfahrzeuge reduziert sich die Steuer um 20,00 EUR. Sie beträgt dann nur noch 0,50 EUR je Megawattstunde.

Synonyme: Erlaubnis, Ermäßigung, Gewerblich, Hafen, Landseitige Stromversorgung, Landstrom, Landstromanschluss, Landstromversorgung, Schifffahrt, Steuer, Steuerermäßigung, Stromsteuer, Stromsteuergesetz, Stromsteuerverordnung, StromStG, StromStV, Stromverbrauch, Wasserfahrzeug

Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Hier können Sie weitere Anträge aus dem Bereich der Energie- und Stromsteuer elektronisch und rechtsverbindlich an die Zollverwaltung übermitteln.

Anträge aus dem Bereich Energie- und Stromsteuer online beantragen

Fristen:

Es gibt keine Fristen.

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht
  • Gegen den Bescheid des Hauptzollamtes kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt und im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht geführt werden. Für Einzelheiten wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Hauptzollamt oder Ihren Rechtsbeistand. 

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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Synonyme:

ErlaubnisErmäßigungGewerblichHafenLandseitige StromversorgungLandstromLandstromanschlussLandstromversorgungSchifffahrtSteuerSteuerermäßigungStromsteuerStromsteuergesetzStromsteuerverordnungStromStGStromStVStromverbrauchWasserfahrzeug

Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.

Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.

Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.