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Die Zuwendungen dienen dazu, ein optimales Stützpunktsystem für den Nachwuchsleistungssport der Verbände zur Verfügung zu stellen. Durch die Zuwendung soll die Bereitschaft der Träger gestärkt werden, die Einrichtung weiterhin dauerhaft für Zwecke des Nachwuchsleistungssports zur Verfügung zu stellen.
Gefördert werden die Betriebskosten der anerkannten Bundesstützpunkte und Landesstützpunkte.
Zuwendungsempfänger sind Vereine.
Zuwendungsfähig sind die laufenden Ausgaben entsprechend § 2 Nr. 1 bis 17 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in der jeweils gültigen Fassung, soweit durch die Besonderheiten der leistungssportlichen Verwendung der Einrichtung keine abweichende Beurteilung erforderlich ist.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Betriebskostenförderung wird als projektbezogener Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die Höhe der Betriebskostenförderung richtet sich nach dem zur Verfügung stehenden Haushaltsbetrag und den vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unter Berücksichtigung eines zehnprozentigen Eigenanteils für eine Förderperiode festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Dauer der Förderperiode beträgt in der Regel drei Jahre und wird vom Staatsministerium festgesetzt.
Synonyme: Betriebskostenförderung, Bundesstützpunkt, Landesleistungszentrum, Landesstützpunkt, Nachwuchsleistungssport, Trainingsstätte
Lebenslagen: Vereine und Stiftungen
Autor: Super-Admin
Sie können für die laufenden Ausgaben einer leistungssportlichen Trainingseinrichtung (Bundesstützpunkt oder Landesstützpunkt) eine Förderung online beantragen.Â
Anträge sind bis spätestens 15.09. des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen.
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