Stichwahl Bürgermeister/Bürgermeisterin: Hier finden Sie in Kürze die Ergebnisse
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Die Zuwendungen dienen dazu, ein optimales Stützpunktsystem für den Nachwuchsleistungssport der Verbände zur Verfügung zu stellen.
Gefördert werden die investiven Ausgaben für den Neubau, die Erweiterung, den Umbau, die Modernisierung und Sanierung der anerkannten Bundesstützpunkte, Landesstützpunkte und des Olympiastützpunkts Bayern. Sanierungs-, Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen, die die vorhandenen Anlagen in ihrer Substanz erhalten und verbessern, haben Vorrang vor Neubau- und Erweiterungsmaßnahmen.
Zuwendungsempfänger sind Träger anerkannter Bundesstützpunkte, Landesstützpunkte und des Olympiastützpunkts Bayern.
Gefördert werden der Neubau, die Erweiterung, der Umbau, die Modernisierung und die Sanierung von anerkannten Bundesstützpunkten, Landesstützpunkten und des Olympiastützpunkts Bayern.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung investiver Ausgaben wird als projektbezogener Zuschuss, in der Regel als Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt. Investive Maßnahmen an Bundesstützpunkten können mit bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Besitzt ein Bundesstützpunkt hohe Bedeutung für einen bayerischen Verband im Sinne eines Landesstützpunkts oder ist er bereits als Landesstützpunkt anerkannt, so kann die Maßnahme entsprechend dem Landesinteresse mit bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch bis zur Höhe der Bundesförderung bezuschusst werden; dies gilt auch für den Olympiastützpunkt Bayern. Investive Maßnahmen an Landesstützpunkten können entsprechend dem Landesinteresse mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst werden.
Synonyme: Bundesstützpunkt, Landesleistungszentrum, Landesstützpunkt, Nachwuchsleistungssport, Trainingsstätte
Lebenslagen: Vereine und Stiftungen
Autor: Super-Admin
Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.
Gegen den Zuwendungsbescheid können Sie innerhalb von einem Monat Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.
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