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Mietrückstände; Beantragung der Übernahme zur Sicherung der Unterkunft

Mietschulden können aufgrund von Zahlungsunfähigkeit entstehen und möglicherweise zum Verlust Ihrer Unterkunft führen.

Wenn Sie Mietschulden haben, können diese unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden, wenn dies zur Sicherung Ihrer Unterkunft dient.

Diese Unterstützung erhalten Sie in Form eines Darlehens oder einer Beihilfe. Eine Beihilfe muss im Gegensatz zum Darlehen nicht zurückgezahlt werden.

Voraussetzung ist, dass Sie nicht in der Lage sind, den Mietrückstand aus eigener Kraft zu bewältigen. Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Sie können die Unterstützung auch noch beantragen, wenn Ihnen aufgrund des Mietrückstands bereits die Wohnung gekündigt wurde.

Die Behörde prüft, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind. Sie können sich auch beraten lassen, wie Sie zum Beispiel mit Ratenzahlungen den Mietrückstand wieder auflösen.

Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.

Synonyme: Behebung einer Notlage, Beihilfe, Geldleistung als Beihilfe, Geldleistung als Darlehen, Mahnung, Miete, Mieter, Mieterin, Mietrückstände, Mietschulden, Nichtzahlung der Miete, Notlage, Räumungsklage, Räumung von Wohnraum, Schulden, SGB 12, SGB XII, Sicherung der Unterkunft, Sozialhilfe, Wohnraumräumung, Wohnung, Wohnungsbedarf, Wohnungskündigung, Wohnungslosigkeit, Wohnungsnotfälle, Wohnungsverlust, Zahlungsunfähigkeit Mieter, Zahlungsunfähigkeit Mieterin, Zwangsräumung

Lebenslagen:

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Es gibt keine Frist. Grundsätzlich sollten Sie sich aber möglichst früh melden, wenn Mietschulden auftreten.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Keine passenden Lebenslagen gefunden.

Synonyme:

Behebung einer NotlageBeihilfeGeldleistung als BeihilfeGeldleistung als DarlehenMahnungMieteMieterMieterinMietrückständeMietschuldenNichtzahlung der MieteNotlageRäumungsklageRäumung von WohnraumSchuldenSGB 12SGB XIISicherung der UnterkunftSozialhilfeWohnraumräumungWohnungWohnungsbedarfWohnungskündigungWohnungslosigkeitWohnungsnotfälleWohnungsverlustZahlungsunfähigkeit MieterZahlungsunfähigkeit MieterinZwangsräumung

Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.

Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.

Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.