Voraussetzungen für die Beantragung von Personalausweisen: mehr Infos hier

Bayern- portal

Ansprech-

partner

Mutterschaftsgeld; Beantragung bei der gesetzlichen Krankenkasse

Für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag können Sie Mutterschaftsgeld erhalten. Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und enden normalerweise 8 bis 12 Wochen danach.

Wenn Sie in der Schutzfrist vor der Geburt Ihres Kindes freiwillig weitergearbeitet haben, wirkt sich das auf Ihr Mutterschaftsgeld aus:

  • Wenn Sie in vollem Umfang weiterarbeiten, wird daneben kein Mutterschaftsgeld gezahlt; es ruht.
  • Wenn Sie nur anteilig oder stundenweise weiterarbeiten, erhalten Sie normalerweise Mutterschaftsgeld. Allerdings wird das weitergewährte Teilarbeitsentgelt auf das Mutterschaftsgeld angerechnet, soweit es beitragspflichtig ist.

In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, ob Sie als Arbeitnehmerin oder selbstständig arbeiten.

Mutterschaftsgeld bekommen Sie auch, wenn Sie vor Beginn der Schutzfrist Krankengeld bekommen haben. Auch wenn Sie während der Mutterschutzfristen krank werden, bekommen Sie weiterhin das Mutterschaftsgeld.

Auch Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Der Anspruch besteht bei einer Fehlgeburt:

  • ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zu 2 Wochen
  • ab der 17. Schwangerschaftswoche bis zu 6 Wochen
  • ab der 20. Schwangerschaftswoche bis zu 8 Wochen

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt maximal 13 EUR pro Tag. Sie richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Nettolohn der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen. Wenn Ihr Nettolohn in dieser Zeit höher war als 13 EUR pro Tag, zahlt Ihnen Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber den Differenzbetrag.

Die Höhe Ihres Mutterschaftsgelds hängt aber auch von Ihrem Versicherungsstatus ab:

  • als gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin, unabhängig ob freiwillig oder pflichtversichert: maximal 13 EUR Tag, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse
  • als gesetzlich versicherte Arbeitslose: Mutterschaftsgeld in Höhe Krankengeld, entspricht der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse
  • als Selbstständige, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert: Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse

Ausschließlich selbstständig tätige Frauen erhalten kein Mutterschaftsgeld, wenn sie

  • bei einer gesetzlichen Krankenkasse ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind oder
  • privat krankenversichert sind.

Privat krankenversicherte Frauen haben in Ergänzung zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes, wenn sie eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben.

Beamtinnen erhalten während des Mutterschutzes weiterhin ihre Dienst- oder Anwärterinnenbezüge. Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld kann bestehen, wenn sie eine Nebentätigkeit ausführen, die zu den Beschäftigungen im Sinne des Mutterschutzgesetzes zählt.

Synonyme: Entbindung, Fehlgeburt, Geburt, Geburt, gesetzliche Krankenkasse, gesetzlich versichert, Krankenkasse, Mutterschaft, Mutterschaft, Mutterschaftsgeld, Mutterschaftsleistungen, Mutterschutz, Mutterschutzgeld, Schutzfrist, schwanger, Schwangerschaft, Schwangerschaft

Lebenslagen: Finanzielle und sonstige Hilfen, Nach der Geburt, Sexualität und Schwangerschaft, Vor der Geburt

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Über den Online-Dienst des GKV-Spitzenverbands können Sie Ihre Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin (sogenanntes Muster 3) einreichen.

Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin bei der Krankenkasse einreichen

Fristen:

Sie sollten den Antrag auf Mutterschaftsgeld möglichst zu Beginn Ihrer Schutzfrist stellen. Sie können den Antrag aber auch nach der Geburt Ihres Kindes stellen. Hierfür gilt jedoch eine Verjährungsfrist. Diese beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem Ihre Schutzfrist begonnen hat, also mit dem 01.01. des darauffolgenden Jahres. Sie endet 4 Jahre nach diesem Jahr am 31.12..

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
    • detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen
  • sozialgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

EntbindungFehlgeburtGeburtGeburtgesetzliche Krankenkassegesetzlich versichertKrankenkasseMutterschaftMutterschaftMutterschaftsgeldMutterschaftsleistungenMutterschutzMutterschutzgeldSchutzfristschwangerSchwangerschaftSchwangerschaft

Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.